31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1067/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf den Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (4) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung eines Einfuhrkontingents die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität, d. h. von Weichweizen einer anderen als hohen Qualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (6), geändert.

(3)

Dieses Zollkontingent hat ein jährliches Höchstvolumen von 2 989 240 Tonnen; davon sind 572 000 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und 38 853 Tonnen für Einfuhren mit Ursprung in Kanada festgelegt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(5)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 finden unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(6)

Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Kontingente fallenden Weichweizens zu ermöglichen, sollten diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden werden.

(7)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Kontingente sollten Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorgesehen werden.

(8)

Zur Erfüllung der Lieferbedingungen sollte eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorgesehen werden.

(9)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (8) verhältnismäßig hoch anzusetzen.

(10)

Es sollte gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird das Recht auf Einfuhr von Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.

Für die Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in Artikel 3 vorgesehenen Mengen hinaus eingeführt werden, gilt Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 2 989 240 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet.

(2)   Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 12 EUR/Tonne.

(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (9) und die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 3

(1)   Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt:

Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten;

Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 853 Tonnen für Kanada;

Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2 378 387 Tonnen für die übrigen Drittländer.

(2)   Wird festgestellt, dass die Ausschöpfung der Subkontingente I und II im Laufe eines Jahres in erheblichem Umfang unterschritten wird, kann die Kommission nach Einwilligung der betreffenden Drittländer beschließen, dass die nicht ausgeschöpften Mengen nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren auf andere Subkontingente übertragen werden.

(3)   Das Subkontingent III ist in vier vierteljährliche Teilzeiträume mit folgenden Daten und Mengen unterteilt:

a)

Teilzeitraum 1: 1. Januar bis 31. März: 594 597 Tonnen;

b)

Teilzeitraum 2: 1. April bis 30. Juni: 594 597 Tonnen;

c)

Teilzeitraum 3: 1. Juli bis 30. September: 594 597 Tonnen;

d)

Teilzeitraum 4: 1. Oktober bis 31. Dezember: 594 596 Tonnen.

(4)   Ist die Menge für einen der Teilzeiträume 1 bis 3 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die folgende Mengen nicht überschreiten darf:

für die Subkontingente I und II die in dem betreffenden Jahr für das betreffende Subkontingent verfügbare Gesamtmenge,

für das Subkontingent III die für den betreffenden Teilzeitraum verfügbare Gesamtmenge.

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

(3)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen „entfällt“.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 5

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Artikel 6

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 30 EUR/Tonne.

Artikel 8

Im Rahmen des Zollkontingents wird Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt, wenn ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (10) vorgelegt wird.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88.

(5)  Siehe Anhang I.

(6)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(8)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(9)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission

(ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88)

 

Verordnung (EG) Nr. 531/2003 der Kommission

(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 der Kommission

(ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 21)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

Nur Artikel 12

Verordnung (EG) Nr. 491/2006 der Kommission

(ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 971/2006 der Kommission

(ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 51)

 

Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 der Kommission

(ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 70)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 932/2007 der Kommission

(ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 3)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1456/2007 der Kommission

(ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 76)

Nur Artikel 2


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2375/2002

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 2

Anhang I

Anhang II