31993R0110

Verordnung (EWG) Nr. 110/93 der Kommission vom 22. Januar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 015 vom 23/01/1993 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0051
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0051


VERORDNUNG (EWG) Nr. 110/93 DER KOMMISSION vom 22. Januar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf die Artikel 13 Absatz 3 und 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3063/92 (4), schreibt die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung vor. Angesichts der insbesondere auf den Markt für Magermiclhpulver bestehenden Lage muß, um die Entwicklung der Ausfuhr in kürzeren Zeitabständen berücksichtigen zu können, die Gültigkeitsdauer im Fall dieses Erzeugnisses gekürzt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die nach ihrem Inkrafttreten beantragten Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.

(3) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19.

(4) ABl. Nr. L 308 vom 24. 10. 1992, S. 15.

ANHANG

"ANHANG II

Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung

>(1) "> ID="1">a) Bis Ende des vierten Monats nach dem der Lizenzerteilung> ID="2">0406 > ID="3">Käse und Quark> ID="4">Zone E und Kanada"> ID="1">b) Bis Ende des dritten Monats nach dem der Lizenzerteilung> ID="2">0402 10> ID="3">Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger> ID="4">-"> ID="2">0405 00> ID="3">Butter und andere Fettstoffe aus der Milch> ID="4">-"> ID="1">c) Bis Ende des sechsten Monats nach dem der Lizenzerteilung> ID="2">Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse, ausgenommen die nach a) und zur Ausfuhr nach den Bestimmungsländern gemäß a) bestimmten Erzeugnisse, und die Erzeugnisse nach b)> ID="3">- "">

(1) Siehe Artikel 11 Absatz 3. Schließt jedoch Anhang I eine Vorausfestsetzung der Erstattung bei bestimmten Erzeugnissen und Bestimmungsländern aus, verpflichtet die für diese Erzeugnisse erteilte Lizenz zur Ausfuhr nach einem anderen Bestimmungsland."

ANHANG

"ANHANG II

Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung

>(1) "> ID="1">a) Bis Ende des vierten Monats nach dem der Lizenzerteilung> ID="2">0406 > ID="3">Käse und Quark> ID="4">Zone E und Kanada"> ID="1">b) Bis Ende des dritten Monats nach dem der Lizenzerteilung> ID="2">0402 10> ID="3">Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger> ID="4">-"> ID="2">0405 00> ID="3">Butter und andere Fettstoffe aus der Milch> ID="4">-"> ID="1">c) Bis Ende des sechsten Monats nach dem der Lizenzerteilung> ID="2">Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse, ausgenommen die nach a) und zur Ausfuhr nach den Bestimmungsländern gemäß a) bestimmten Erzeugnisse, und die Erzeugnisse nach b)> ID="3">- "">

(1) Siehe Artikel 11 Absatz 3. Schließt jedoch Anhang I eine Vorausfestsetzung der Erstattung bei bestimmten Erzeugnissen und Bestimmungsländern aus, verpflichtet die für diese Erzeugnisse erteilte Lizenz zur Ausfuhr nach einem anderen Bestimmungsland."