31997R0143

Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 zur Festlegung der dritten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 025 vom 28/01/1997 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 143/97 DER KOMMISSION vom 27. Januar 1997 zur Festlegung der dritten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf die Artikel 8 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 sieht ein System zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe vor. Um diese Bewertung durchführen zu können, muß zunächst festgelegt werden, welche Stoffe besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

Aus diesem Grund ist die Kommission nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Aufstellung einer Prioritätenliste verpflichtet. Nach welchen Kriterien diese Liste aufzustellen ist, ist in Artikel 8 festgelegt.

Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist für jeden Stoff auf der Prioritätenliste ein Mitgliedstaat zu benennen, der für dessen Bewertung zuständig ist. Dabei soll eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein.

Die erste und zweite Prioritätenliste wurden in den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 (2) bzw. (EG) Nr. 2268/95 (3) der Kommission festgelegt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die dritte Prioritätenliste nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2) Dieser Liste ist auch zu entnehmen, welcher Mitgliedstaat für welchen Stoff zuständig ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt bei Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 1997

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 5. 4. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1994, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 231 vom 28. 9. 1995, S. 18.

ANHANG

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