32000R0020

Verordnung (EG) Nr. 20/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

Amtsblatt Nr. L 008 vom 12/01/2000 S. 0001 - 0053


VERORDNUNG (EG) Nr. 20/2000 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen(1).

(2) Die von der vorgenannten Verordnung erfaßten Waren, bei denen eine Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, für die aufgrund des GATT Zollfreiheit gilt oder deren Warenbezeichnung aufgrund der technischen Entwicklungen geändert werden muß, sind aus der Liste im Anhang der Verordnung zu streichen.

(3) Waren, deren Bezeichnung geändert werden muß, sollten als neue Waren angesehen werden.

(4) Da diese Verordnung von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die europäische Industrie ist und am 1. Januar 2000 in Kraft treten muß, liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vor.

(5) Angesichts der zahlreichen Änderungen mit Wirkung ab 1. Januar 2000 sollte aus Gründen der Klarheit der gesamte Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 ersetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrerVeröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihrer Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1381/99 (ABl. L 165 vom 30.6.1999, S. 1).

ANHANG

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