31998R0023

Verordnung (EG) Nr. 23/98 der Kommission vom 7. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/1998 S. 0048 - 0048


VERORDNUNG (EG) Nr. 23/98 DER KOMMISSION vom 7. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2594/97 (4), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen der klimatischen Verhältnisse werden in Finnland und Schweden vor allem Gerstensorten angebaut, die eine sehr kurze Vegetationsperiode haben. Da die Korngröße von sechszeiliger Gerste in diesen Ländern unter 2,2 mm liegt, erfuellt sie nicht die an die Körnergröße gestellten Qualitätsanforderungen. Die sofortige Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften würde bedeuten, daß große Mengen von Gerste in Finnland und Schweden nicht zur Intervention zugelassen werden könnten. Dies würde die finnischen und die schwedischen Erzeuger in Schwierigkeiten bringen. Finnland und Schweden sollten deshalb vorübergehend ermächtigt werden, Gerste mit einer Körnergröße unter 2,2 mm zur Intervention zuzulassen. Die Zulassung von kleinkörniger Gerste zur Intervention darf jedoch nicht dazu führen, daß Gerste minderer Qualität interveniert wird. Daher sollte die betreffende Gerste ein spezifisches Gewicht von mindestens 64 kg/hl aufweisen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2507/97 (6), wurden die Bedingungen für die Intervention von Getreide festgelegt. Diese Verordnung muß deshalb entsprechend geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

"Abweichend von Punkt 2a im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 gelten als Schmachtkorn in finnischer und schwedischer Gerste mit einem spezifischen Gewicht von mindestens 64 kg/hl, die in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten wird, bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1998/99 die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in demselben Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit 2 mm breiten Schlitzen fallen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(3) ABl. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22.

(4) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 10.

(5) ABl. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 18.

(6) ABl. L 345 vom 16. 12. 1997, S. 29.