32004R0006

Verordnung (EG) Nr. 6/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

Amtsblatt Nr. L 002 vom 06/01/2004 S. 0024 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 6/2004 der Kommission

vom 5. Januar 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden jede zweite Woche die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen festgesetzt. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97(4), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für den Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt. Es ist vorzusehen, dass diese Preise schnellstmöglich festzusetzen sind, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können. Die vorliegende Verordnung ist deshalb unverzüglich in Kraft zu setzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Januar 2004 in Kraft.

Sie gilt vom 7. bis 20. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22.

(2) ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1.

(3) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16.

(4) ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1.

ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

Zeitraum: 7. bis 20. Januar 2004

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