15.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2009 DES RATES

vom 13 Juli 2009

zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern empfiehlt es sich, ein autonomes gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 20 000 Tonnen hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch zu eröffnen.

(2)

Gemäß Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1) in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eröffnet und verwaltet die Kommission Zollkontingente für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nach den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4449 für die Einfuhr von 20 000 Tonnen hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91 eröffnet.

(2)   Der Einfuhrzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 0 % festgesetzt.

(3)   Das Kontingentsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission gemäß Artikel 144 und Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.