8.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 8/2009 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2009

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. Januar bis zum 2. Januar 2009 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent III im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Weichweizen anderer als hoher Qualität

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 2 989 240 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet worden. Dieses Kontingent ist in drei Subkontingente unterteilt.

(2)

Mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 ist das Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125) in vier vierteljährliche Teilzeiträume unterteilt und ist die Menge für den Teilzeitraum Nr. 1 auf 594 597 Tonnen und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 festgesetzt worden.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 geht hervor, dass sich die vom 1. Januar bis 2. Januar 2009, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentsteilzeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen des Subkontingents III gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. Januar bis 2. Januar 2009, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent III gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 0,979772 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 2. Januar 2009, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen des Subkontingents III gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für den laufenden Kontingentsteilzeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.