29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2006 DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) wurde das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft eingeführt, das es Unternehmen ermöglicht, über ein einziges Verfahren Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft zu erlangen.

(2)

Nach Vorbereitung durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Haager Verbandes sind, der Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Haager Verbandes sind, und der Europäischen Gemeinschaft hat die Diplomatische Konferenz, die zu diesem Zwecke in Genf einberufen wurde, am 2. Juli 1999 die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle angenommen (im Folgenden „Genfer Akte“ genannt).

(3)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2006/954/EG (2) den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle genehmigt und den Präsidenten des Rates ermächtigt, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO zu hinterlegen, sobald der Rat die Maßnahmen erlassen hat, die notwendig sind, um dem Beitritt der Gemeinschaft zu Genfer Akte Wirkung zu verleihen. Diese Verordnung beinhaltet diese Maßnahmen.

(4)

Die entsprechenden Maßnahmen sollten durch Einfügung eines neuen Titels „Internationale Eintragung von Mustern und Modellen“ in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen werden.

(5)

Die Vorschriften und Verfahren für internationale Eintragungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, sollten grundsätzlich dieselben sein wie diejenigen, die für die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern gelten. Dementsprechend sollte eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, auf Eintragungshindernisse geprüft werden, bevor sie dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entfaltet. Analog sollte eine internationale Eintragung, die dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat, denselben Vorschriften über die Erklärung der Nichtigkeit wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte schafft eine neue Einnahmenquelle für das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (3) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 134 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Gebührenordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Madrider Protokolls gemäß Artikel 140 dieser Verordnung für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und sonstige Zahlungen an Vertragsparteien des Madrider Protokolls, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Genfer Akte gemäß Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für eine internationale Eintragung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und sonstige Zahlungen an die Vertragsparteien der Genfer Akte, und, soweit erforderlich, einen Zuschuss, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Kommission, unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt geschützt ist,

i)

durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen,

oder

ii)

durch ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen,

oder

iii)

durch ein eingetragenes Muster oder Modell nach der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen und vom Rat mit dem Beschluss 2006/954/EG gebilligten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Genfer Akte“ genannt), das in der Gemeinschaft Wirkung entfaltet, oder durch die Anmeldung eines solchen;“

2.

Nach Titel XI wird folgender Titel eingefügt:

„TITEL XIa

INTERNATIONALE EINTRAGUNG VON MUSTERN UND MODELLEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 106a

Anwendung der Bestimmungen

(1)   Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle sie betreffenden, gemäß Artikel 109 angenommenen Durchführungsverordnungen sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden ‚internationale Eintragung‘ bzw. ‚Internationales Büro‘ genannt), in denen die Gemeinschaft benannt ist.

(2)   Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im vom Amt geführten Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Abschnitt 2

Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Artikel 106b

Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte werden unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht.

Artikel 106c

Benennungsgebühren

Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.

Artikel 106d

Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

(1)   Eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(2)   Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die Gemeinschaft benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(3)   Das Amt legt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 vor.

Artikel 106e

Schutzverweigerung

(1)   Stellt das Amt bei der Prüfung der internationalen Eintragung fest, dass das Muster oder Modell, für das Schutz begehrt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.

In der Mitteilung werden die Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.

(2)   Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft wird nicht verweigert, bevor dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten oder zur Schutzverweigerung Stellung zu nehmen.

(3)   Die Einzelheiten der Prüfung der Schutzverweigerungsgründe werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 106f

Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung

(1)   Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.

(2)   Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Genfer Akte für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt.

Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENSTAM


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(2)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.