31986R0781

Verordnung (EWG) Nr. 781/86 des Rates vom 6. März 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (1986)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 19/03/1986 S. 0001


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 781/86 DES RATES

vom 6. März 1986

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (1986)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (1) wurde am 11. Mai 1975 unterzeichnet.

Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des vorgenannten Abkommens über die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (1986) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WINSEMIUS

(1) ABl. Nr. L 136 vom 28. 5. 1975, S. 3.