28.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/30


RICHTLINIE 2013/13/EU DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2)

In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Vertrag über den Beitritt Kroatiens abgefasst wurde, wurde festgehalten, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)

Die Richtlinien 83/182/EWG (1), 2003/49/EG (2), 2008/7/EG (3), 2009/133/EG (4) und 2011/96/EU (5) sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 83/182/EWG, 2003/49/EG, 2008/7/EG, 2009/133/EG und 2011/96/EU werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Kroatiens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59).

(2)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).

(3)  Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11).

(4)  Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuer-system für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34).

(5)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).


ANHANG

1.

Im Anhang der Richtlinie 83/182/EWG wird Folgendes angefügt:

„KROATIEN

poseban porez na motorna vozila (Zakon o posebnom porezu na motorna vozila (Narodne novine broj 15/13))“.

2.

Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:

a)

in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii wird nach der Angabe für Frankreich folgender Eintrag eingefügt:

„—

porez na dobit in Kroatien,“;

b)

im Anhang wird folgender Buchstabe eingefügt:

„z)

Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.“

3.

In Anhang I der Richtlinie 2008/7/EG wird die folgende Nummer angefügt:

„11a.

Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung

i)

dioničko društvo

ii)

društvo s ograničenom odgovornošću“.

4.

Anhang I der Richtlinie 2009/133/EG wird wie folgt geändert:

a)

in Teil A wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„ka)

die Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen;“;

b)

in Teil B wird der folgende Eintrag hinter dem Eintrag für Frankreich eingefügt:

„—

porez na dobit in Kroatien,“.

5.

Anhang I der Richtlinie 2011/96/EU wird wie folgt geändert:

a)

in Teil A wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ka)

Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen,“.

b)

In Teil B (wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„—

porez na dobit in Kroatien,“.