27.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1525/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1) legt unter anderem Regelungen für die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union fest.

(2)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 bestimmt, dass das Europäische Parlament einen Bericht über die Anwendung jener Verordnung vorlegen muss, in dem es gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hinweist, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.

(3)

In seiner Entschließung vom 23. März 2006 zu Europäischen Politischen Parteien (2) vertrat das Europäische Parlament angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2004 die Auffassung, dass sie in einigen Punkten verbesserungswürdig ist.

(4)

Die Vorschriften über die Finanzierung von Parteien auf europäischer Ebene sollten so angepasst werden, dass dabei den besonderen Bedingungen Rechnung getragen wird, unter denen politische Parteien tätig sind, wie beispielsweise sich verändernde politische Prioritäten, die Auswirkungen auf ihren Haushalt haben und bei der Formulierung ihrer jährlichen Arbeitsprogramme und der Aufstellung ihres Haushalts noch nicht absehbar sind. Deshalb sollen die Parteien die Möglichkeit zu einer begrenzten Mittelübertragung von einem Haushaltsjahr auf das erste Quartal des nachfolgenden Jahres erhalten.

(5)

Um die langfristige finanzielle Planungssicherheit der Parteien zu verbessern und den von Jahr zu Jahr schwankenden Finanzierungsbedürfnissen Rechnung zu tragen und um zudem einen Anreiz zu schaffen, der die Parteien veranlasst, sich nicht ausschließlich aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, sollen die politischen Parteien auf europäischer Ebene in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, soweit es sich dabei um Mittel handelt, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, sondern aus anderen Quellen stammen. Die vorgenannten Abweichungen von dem Grundsatz, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen darf, sollten Ausnahmecharakter haben und keinen Präzedenzfall darstellen.

(6)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3) sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Stellt eine politische Partei auf europäischer Ebene am Ende des Geschäftsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Absatz 2 einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Jahres verwendet wird.

Zum Zwecke der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots werden die bei der alljährlichen Tätigkeit einer politischen Partei auf europäischer Ebene angesammelten Eigenmittel, insbesondere Spenden und Mitgliedsbeiträge, deren Gesamtbetrag die 15 % der zuschussfähigen Kosten übersteigen, die vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen sind, nicht berücksichtigt.

Unterabsatz 2 findet keine Anwendung, wenn die finanziellen Rücklagen einer politischen Partei auf europäischer Ebene 100 % ihrer durchschnittlichen jährlichen Einnahmen übersteigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).