26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1546 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2020

zur Festlegung der Struktur und der genauen Vorgaben des Verzeichnisses der zur Erstellung der Aggregate des Bruttonationaleinkommens und ihrer Bestandteile nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) genutzten Quellen und angewandten Methoden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/516 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) ein Verzeichnis der Quellen und Methoden zur Verfügung, die für die Erstellung der Aggregate des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE) und ihrer Bestandteile zu verwenden sind.

(2)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind und dass ein Verzeichnis der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile verwendet wurden, mit den einschlägigen Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 (2) in Einklang steht.

(3)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verzeichnisse der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile von den Mitgliedstaaten verwendet wurden, dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.

(4)

Um die Vergleichbarkeit von Analysen zu erleichtern, sollten die BNE-Verzeichnisse einer gemeinsamen Struktur folgen, die aus einer vorab festgelegten Anzahl von Kapiteln und den Prozesstabellen mit numerischen Schätzungen für das Bezugsjahr besteht.

(5)

Um die Quellen, ihre Verwendung und die Methoden für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile zu überprüfen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nach einem vereinbarten Zeitplan die neueste Fassung der BNE-Verzeichnisse zur Verfügung stellen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Struktur des Verzeichnisses

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile genutzten Quellen und angewandten Methoden (BNE-Verzeichnis). Das BNE-Verzeichnis besteht aus 10 Kapiteln und den BNE-Prozesstabellen.

(2)   Die Kapitel lauten wie folgt:

Kapitel 1: Überblick über das Kontensystem

Kapitel 2: Vorgehensweise bei Revisionen und Zeitplan für die Revisionen und die Festlegung der endgültigen Zahlen. Größere Revisionen seit der letzten Fassung des BNE-Verzeichnisses

Kapitel 3: Produktionsansatz

Kapitel 4: Einkommensansatz

Kapitel 5: Ausgabenansatz

Kapitel 6: Saldierungs- oder Integrationsverfahren und Validierung der Schätzungen

Kapitel 7: Überblick über die Anpassungen zur Vollständigkeit

Kapitel 8: Übergang vom Bruttoinlandsprodukt (BIP) zum BNE

Kapitel 9: Wichtigste verwendete Klassifikationen

Kapitel 10: Wichtigste verwendete Datenquellen

(3)   Die BNE-Prozesstabellen enthalten:

a)

numerische Informationen zu den Schätzungen, die in den aufeinanderfolgenden Phasen des Prozesses der BNE-Erstellung für die einzelnen Arten verwendeter Quellen angestellt wurden, und vorgenommene Anpassungen;

b)

numerische Angaben zur relativen Größe der einzelnen Arten verwendeter Quellen und beim Prozess der Erstellung vorgenommene Anpassungen;

c)

Verweise auf die betreffenden Kapitel des BNE-Verzeichnisses.

Artikel 2

Genaue Vorgaben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

bei der Beschreibung der zur Schätzung des BNE genutzten Quellen und angewandten Methoden im BNE-Verzeichnis Begriffe und Definitionen gemäß dem ESVG 2010 verwendet werden;

b)

die Beschreibung der zur Schätzung des BNE genutzten Quellen und angewandten Methoden im BNE-Verzeichnis umfassend und klar ist, die zum Zeitpunkt der Erstellung des BNE-Verzeichnisses geltenden Verfahren widerspiegelt und Informationen über die Umwandlung von Daten aus statistischen und administrativen Quellen in Schätzungen für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch die Anwendung von Anpassungen konzeptueller Art, zur Erhöhung der Vollständigkeit und zu Abstimmungszwecken sowie Validierungsverfahren enthält;

c)

Zahlennachweise, die mit den Angaben in den Prozesstabellen übereinstimmen, für die einzelnen Schritte des Prozesses der BNE-Erfassung in der oben genannten Beschreibung angegeben werden;

d)

die Zahlennachweise auf einem neueren Jahr basieren, für das endgültige Schätzungen vorliegen (Bezugsjahr);

e)

die zur Erstellung von BNE-Aggregaten und ihren Bestandteilen genutzten Quellen und angewandten Methoden auch bei der Erstellung in den Folgejahren nach dem Bezugsjahr angewandt werden.

Artikel 3

Zeitplan für die Aktualisierung und Übermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) das BNE-Verzeichnis spätestens am 31. Dezember 2021.

(2)   Spätere Aktualisierungen des BNE-Verzeichnisses werden innerhalb von zwölf Monaten nach jeder wesentlichen Änderung der Quellen oder Methoden zur Erstellung des BNE vorgenommen und der Kommission (Eurostat) übermittelt. In jedem Fall wird das BNE-Verzeichnis mindestens alle fünf Jahre aktualisiert.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln das BNE-Verzeichnis elektronisch an das zentrale Datenportal der Kommission (Eurostat).

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).