16.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Übereinkommen von Århus hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten

(2008/50/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthält Vorschriften für die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

(2)

Für die Anwendung der Bestimmungen des Titels IV der vorgenannten Verordnung betreffend die interne Überprüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen sind Durchführungsvorschriften zu Inhalt und Vorlage der Anträge zu erlassen.

(3)

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthält Kriterien für die Berechtigung von Nichtregierungsorganisationen, auf Gemeinschaftsebene Anträge auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, deren transparente und kohärente Anwendung Durchführungsvorschriften für die mit den Anträgen vorzulegenden Unterlagen, die Festlegung der Fristen für die Beantwortung der Anträge und die Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft erfordert.

(4)

Damit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 kohärent angewendet werden kann, sollte dieser Beschluss am 28. Juni 2007 in Kraft treten —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

Artikel 1

Inhalt der Anträge auf interne Überprüfung

Jede Nichtregierungsorganisation, die einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 stellt, muss:

1.

genaue Angaben zu dem Verwaltungsakt oder der behaupteten Unterlassung machen, deren Überprüfung beantragt wird, sowie die Vorschriften des Umweltrechts mitteilen, die ihrer Ansicht nach nicht eingehalten wurden;

2.

die Gründe für den Antrag angeben;

3.

die relevanten Informationen und Belege zu diesen Gründen übermitteln;

4.

Namen und Kontaktadresse einer Person angeben, die befugt ist, die Nichtregierungsorganisation gegenüber Dritten zum Zweck der Einreichung des Antrags auf interne Überprüfung in dem betreffenden Fall zu vertreten;

5.

den Nachweis für ihre Befugnis erbringen, den Antrag gemäß Artikel 3 zu stellen.

Artikel 2

Einreichen von Anträgen

Anträge auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung sind auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail an die von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft dafür benannte(n) Person(en) oder Dienststelle(n) zu richten.

Die entsprechenden Kontaktadressen werden der Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt gegeben.

KAPITEL II

Artikel 3

Kriterien für die Berechtigung der Nichtregierungsorganisationen, Anträge auf interne Überprüfung zu stellen

(1)   Jede Nichtregierungsorganisation, die einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 stellt, weist anhand der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Unterlagen nach, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

Können aus von der Nichtregierungsorganisation nicht zu vertretenden Gründen nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, so kann sie alle anderen gleichwertigen Unterlagen als Nachweis vorlegen.

(2)   Geht aus den in den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs genannten Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter die Ziele und Tätigkeiten der Nichtregierungsorganisation fällt, so kann sie alle anderen Unterlage vorlegen, um nachzuweisen, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

(3)   Geht aus den in den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs genannten Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass die Nichtregierungsorganisation eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter ist, so legt sie eine entsprechende von einer dazu innerhalb der Organisation befugten Person unterzeichnete Erklärung vor.

Artikel 4

Prüfung der Berechtigung der Nichtregierungsorganisationen, interne Überprüfungen zu beantragen

(1)   Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vergewissern sich, dass die Nichtregierungsorganisation die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllt, indem sie die gemäß Artikel 1 und Artikel 3 dieses Beschlusses vorgelegten Informationen prüfen.

(2)   Können die betroffenen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sich aufgrund dieser Informationen nicht vollständig vergewissern, dass die Nichtregierungsorganisation die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllt, so fordern sie zusätzliche Unterlagen oder Informationen an, die von der Organisation innerhalb einer von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen sind. Während dieses Zeitraums werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung ausgesetzt.

(3)   Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft konsultieren gegebenenfalls die nationalen Behörden des Landes der amtlichen Eintragung oder des Sitzes der Nichtregierungsorganisation, um die von der Organisation vorgelegten Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen.

Artikel 5

Amtshilfe

Die Einrichtungen und Organe der Gemeinschaft leisten einander Amtshilfe, um eine transparente und kohärente Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

Sie teilen einander mit, welche Nichtregierungsorganisationen berechtigt sind, interne Überprüfungen zu beantragen.

Artikel 6

Beginn der Anwendung

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 28. Juni 2007.

Brüssel, den 13. Dezember 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.


ANHANG

Liste der gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen

1.

Geschäftsordnung oder Satzung der Nichtregierungsorganisation oder bei Ländern, deren nationale Rechtsvorschriften keine Geschäftsordnungen oder Satzungen für Nichtregierungsorganisationen erfordern oder vorsehen, alle anderen Unterlagen, die einer Geschäftsordnung oder einer Satzung entsprechen.

2.

Die beiden letzten Jahresberichte der Nichtregierungsorganisationen.

3.

Bei Nichtregierungsorganisationen in Ländern, in denen die Erfüllung dieser Verfahren Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Nichtregierungsorganisation ist, eine Kopie der amtlichen Eintragung bei den nationalen Behörden (öffentliches Register, amtliche Veröffentlichung oder jede andere relevante Unterlage).

4.

Gegebenenfalls Nachweis, dass die Nichtregierungsorganisation von einer Einrichtung oder einem Organ der Gemeinschaft bereits als berechtigt anerkannt wurde, Anträge auf interne Überprüfung zu stellen.