14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/192 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2021

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die Informationen, die bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission (2) wurden die Angaben festgelegt, die von Kreditinstituten bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind.

(2)

Zur Förderung der Konvergenz der Bewertung der von den Kreditinstituten übermittelten Notifizierung durch die zuständigen Behörden sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 genannten Informationen weiter spezifiziert werden. Darüber hinaus müssen im Interesse der Rechtssicherheit einige Verweise auf Rechtsakte aktualisiert werden.

(3)

Die Informationen, die Kreditinstitute bei der Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes zur Verfügung stellen, sollten so detailliert sein, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genau und umfassend beurteilen kann, ob das Kreditinstitut angemessen in der Lage ist, die Tätigkeiten, für die die Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes erfolgt, auszuüben. Zu diesem Zweck sollte der geplante Termin nicht nur für die Aufnahme von Tätigkeiten des Kerngeschäfts, sondern für die Aufnahme jeder Tätigkeit angegeben werden. Zudem sollten im Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren auch die zugrunde liegenden Annahmen genannt werden.

(4)

Um bei der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats oder der Kommunikation zwischen dem Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaat und dem betreffenden Kreditinstitut letzteres einfacher identifizieren zu können, sollten die Informationen, die das Kreditinstitut den zuständigen Behörden übermittelt, den nationalen Referenzcode des Kreditinstituts und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung enthalten.

(5)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Einlagen sicher und die Finanzinformationen, die das Kreditinstitut den zuständigen Behörden zur Verfügung stellt, richtig und zuverlässig sind. Deshalb müssen Kreditinstitute bei Mitteilungen über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle der zuständigen Behörde die Maßnahmen mitteilen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebs keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.

(6)

Die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes sollte so detailliert sein, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genau und umfassend beurteilen kann, ob das Kreditinstitut angemessen in der Lage ist, die Tätigkeiten, für die die Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes erfolgt, auszuüben. Deshalb sollte der geplante Termin nicht nur für die Aufnahme von Tätigkeiten des Kerngeschäfts, sondern für die Aufnahme jeder Tätigkeit angegeben werden.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Namen und Anschrift des Kreditinstituts und geplanten Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle;“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Ziffern ii und iii erhalten folgende Fassung:

„ii)

eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, einschließlich der möglichst genauen Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit geplanten Termins und im Falle der Einstellung von Tätigkeiten einer Liste der eingestellten Tätigkeiten;

iii)

eine Liste der Tätigkeiten, die das Kerngeschäft im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;“

ii)

Buchstabe b Ziffer iii wird wie folgt geändert:

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„iii)

wenn die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen wird,

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Einhaltung der Verpflichtungen, die in den Artikeln 24 bis 28 der Richtlinie 2014/65/EU und in den von den jeweils zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aufgrund dessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind;“

iii)

Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

einen Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen;“

2.

In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

wenn die Zweigstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, eine Erklärung des Kreditinstituts mit Auflistung der Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.“

3.

Artikel 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die möglichst genaue Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit, die das Kreditinstitut ausüben will, geplanten Termins.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).