32003R1084

Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 159 vom 27/06/2003 S. 0001 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission

vom 3. Juni 2003

über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen, die in der Praxis mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde(3), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1146/98(4) gemacht wurden, geben Anlass zu einer Vereinfachung des Verfahrens für Zulassungsänderungen.

(2) Einige der in der Verordnung (EG) Nr. 541/95 festgelegten Verfahren sollten daher angepasst werden, ohne dabei von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, auf denen diese Verfahren beruhen.

(3) Infolge des Erlasses der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG, durch die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen Human- und Tierarzneimittel kodifiziert wurden, ist es angezeigt, die Verweise auf die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften zu aktualisieren.

(4) Diese Verordnung sollte auch weiterhin für die Prüfung der Anträge auf Änderung von Zulassungen gelten, die gemäß der Richtlinie 87/22/EWG des Rates(5), aufgehoben durch die Richtlinie 93/41/EWG(6), erteilt wurden.

(5) Es ist angezeigt, ein vereinfachtes rasches Mitteilungsverfahren vorzusehen, das die Einführung bestimmter geringfügiger Änderungen gestattet, welche die zulassungsgemäße Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels nicht beeinträchtigen, ohne dass der Referenzmitgliedstaat zuvor eine Bewertung vornimmt. Bei anderen Typen geringfügiger Änderungen sollte jedoch eine Bewertung der vorgelegten Unterlagen durch den Referenzmitgliedstaat auch weiterhin erforderlich bleiben.

(6) In den Fällen, in denen das Bewertungsverfahren bestehen bleibt, sollte der Referenzmitgliedstaat das Dossier im Namen aller betroffenen Mitgliedstaaten bewerten, um so Doppelarbeit zu vermeiden.

(7) Es ist zweckdienlich, die einzelnen Typen geringfügiger Änderungen danach zu unterscheiden, welche Bedingungen zu erfuellen sind, um so festzulegen, welches Verfahren einzuhalten ist. Insbesondere ist genau festzulegen, für welchen Typ geringfügiger Änderungen keine vorausgehende Bewertung nötig ist.

(8) Es ist erforderlich, klarer zu definieren, was unter einer "Erweiterung" der Zulassung zu verstehen ist, wobei die Möglichkeit zur Einreichung eines eigenen vollständigen Zulassungsantrags für ein unter einem anderen Namen und mit einer anderen Zusammenfassung der Produktmerkmale bereits zugelassenes Arzneimittel erhalten bleiben muss.

(9) Es ist angezeigt, den nationalen Behörden der Referenzmitgliedstaaten zu ermöglichen, die Frist für die Bewertung in dringenden Fällen zu verkürzen oder im Fall einer größeren Zulassungsänderung, die bedeutende Veränderungen nach sich zieht, diese Frist zu verlängern.

(10) Für das Verfahren, das bei der Anordnung von Notfallmaßnahmen durch die zuständige Behörde einzuhalten ist, sollte ein klarer zeitlicher Rahmen vorgegeben werden.

(11) Es sollte für eine weitere Klarstellung in Bezug auf eine Überarbeitung der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage gesorgt werden; die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren gelten jedoch nicht für Veränderungen der Etikettierung oder der Packungsbeilage, die nicht auf Veränderungen der Zusammenfassung der Produktmerkmale zurückzuführen sind.

(12) Zwecks Übersichtlichkeit ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 541/95 zu ersetzen.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel und des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird das Verfahren für die Prüfung von Mitteilungen über und von Anträgen auf Änderung einer Zulassung in folgenden Fällen geregelt: bei Arzneimitteln die im Rahmen der Richtlinie 87/22/EWG geprüft wurden, bei Arzneimitteln, für die die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 17 und 18 sowie Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. gemäß Artikel 21 und 22 sowie Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG in Anspruch genommen wurden, sowie bei Arzneimitteln, bei denen auf die Verfahren gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. gemäß Artikel 36, 37 und 38 der Richtlinie 2001/82/EG verwiesen wurde.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für:

a) Erweiterungen von Zulassungen, bei denen die Bedingungen nach Anhang II dieser Verordnung erfuellt sind,

b) Übertragungen einer Zulassung auf einen neuen Zulassungsinhaber,

c) Veränderungen der Rückstandshöchstmenge gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates(7).

Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erweiterungen sind gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 21 der Richtlinie 2001/82/EG zu prüfen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Eine "Änderung einer Zulassung" bezeichnet

a) bei Humanarzneimitteln eine inhaltliche Änderung der in Artikel 8 bis 12 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Unterlagen,

b) bei Tierarzneimitteln eine inhaltliche Änderung der in Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2001/82/EG genannten Unterlagen.

2. Eine "geringfügige Änderung" des Typs IA oder des Typs IB bezeichnet eine Änderung, die in Anhang I aufgeführt ist und die dort genannten Bedingungen erfuellt.

3. Eine "größere Änderung" des Typs II bezeichnet eine Änderung, die nicht als geringfügige Änderung oder Erweiterung der Zulassung eingestuft werden kann.

4. Ein "Referenzmitgliedstaat" bezeichnet den Mitgliedstaat, der für ein bestimmtes Arzneimittel den Beurteilungsbericht vorgelegt hat, welcher als Grundlage für die in Artikel 1 genannten Verfahren diente, bzw. den Mitgliedstaat, den der Zulassungsinhaber hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung auswählte.

5. "Notfallmaßnahmen" bezeichnen eine - aufgrund neuer, für die sichere Verwendung des Arzneimittels relevanter Informationen erforderliche - vorübergehende Änderung der Produktinformation insbesondere in Bezug auf einen oder mehrere folgende Punkte der Zusammenfassung der Produktmerkmale: Indikationen, Dosierung, Gegenanzeigen, Warnhinweise, Zieltierarten und Wartezeiten.

Artikel 4

Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IA

(1) Im Hinblick auf geringfügige Änderungen des Typs IA übermittelt der Zulassungsinhaber (nachstehend der "Inhaber" genannt) den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Arzneimittel zugelassen worden ist, gleichzeitig eine Mitteilung, der Folgendes beigefügt ist:

a) alle erforderlichen Unterlagen, darunter auch jene, die infolge der Zulassungsänderung abgeändert werden,

b) eine Liste der betroffenen Mitgliedstaaten und die Angabe des Referenzmitgliedstaats für das betreffende Arzneimittel,

c) die fälligen Gebühren, die aufgrund der geltenden innerstaatlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten zu entrichten sind.

(2) Eine Mitteilung darf lediglich eine Änderung des Typs IA betreffen. Sollen mehrere Änderungen des Typs IA an einer einzigen Zulassung vorgenommen werden, ist für jede einzelne beantragte Änderung des Typs IA eine eigene Mitteilung zu übermitteln; in jeder dieser Mitteilungen ist auf die anderen Mitteilungen Bezug zu nehmen.

(3) Zieht eine Zulassungsänderung des Typs IA weitere Änderungen des Typs IA nach sich, kann abweichend von Absatz 2 für alle diese Änderungen eine einzige Mitteilung übermittelt werden. In dieser gemeinsamen Mitteilung ist zu beschreiben, wie die auseinander resultierenden Änderungen des Typs IA zusammenhängen.

(4) Ist infolge einer Änderung auch eine Überarbeitung der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage erforderlich, so gilt dies als Teil der Änderung.

(5) Erfuellt die Mitteilung die in Absatz 1 bis 4 aufgeführten Bedingungen, bestätigt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung deren Gültigkeit und unterrichtet die übrigen zuständigen Behörden und den Inhaber darüber.

Jede betroffene zuständige Behörde aktualisiert die Zulassung, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG erteilt worden ist, falls erforderlich.

Artikel 5

Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IB

(1) Im Hinblick auf geringfügige Änderungen des Typs IB übermittelt der Inhaber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Arzneimittel zugelassen worden war, gleichzeitig eine Mitteilung, der Folgendes beigefügt ist:

a) alle erforderlichen Unterlagen, darunter auch jene, die infolge der Zulassungsänderung abgeändert werden,

b) eine Liste der betroffenen Mitgliedstaaten und die Angabe des Referenzmitgliedstaats für das betreffende Arzneimittel,

c) die fälligen Gebühren, die aufgrund der geltenden innerstaatlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten zu entrichten sind.

(2) Eine Mitteilung darf lediglich eine Änderung des Typs IB betreffen. Sollen mehrere Änderungen des Typs IB an einer einzigen Zulassung vorgenommen werden, ist für jede einzelne beantragte Änderung des Typs IB eine eigene Mitteilung zu übermitteln; in jeder dieser Mitteilungen ist auf die anderen Mitteilungen Bezug zu nehmen.

(3) Zieht eine Zulassungsänderung des Typs IB weitere Änderungen des Typs IA oder des Typs IB nach sich, kann abweichend von Absatz 2 für all diese Änderungen eine einzige Mitteilung des Typs IB übermittelt werden. In dieser gemeinsamen Mitteilung ist zu beschreiben, wie die auseinander resultierenden Änderungen des Typs I zusammenhängen.

(4) Ist infolge einer Änderung auch eine Überarbeitung der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage erforderlich, so gilt dies als Teil der Änderung.

(5) Erfuellt die Mitteilung die Bedingungen gemäß Absatz 1 bis 4, bestätigt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats den Erhalt einer gültigen Mitteilung und leitet das Verfahren gemäß Absatz 6 bis 11 ein.

(6) Hat die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats dem Inhaber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Erhalts einer gültigen Mitteilung die in Absatz 8 vorgesehene Stellungnahme übermittelt, kann davon ausgegangen werden, dass die mitgeteilte Änderung von allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten angenommen worden ist.

Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats unterrichtet die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darüber.

(7) Jede betroffene zuständige Behörde aktualisiert die Zulassung, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG erteilt worden ist, falls erforderlich.

(8) Ist die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats der Ansicht, dass die Mitteilung nicht akzeptiert werden kann, teilt sie dem mitteilenden Inhaber diesen Bescheid innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist unter Angabe der Gründe mit.

(9) Der Inhaber kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses Bescheids die Mitteilung so ändern, dass die geäußerten Einwände angemessen berücksichtigt sind. In diesem Fall gelten für die geänderte Mitteilung die Bestimmungen von Absatz 6 und 7.

(10) Nimmt der Inhaber keine Änderungen an der Mitteilung vor, gilt die Mitteilung als abgelehnt. Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats unterrichtet den Inhaber und die übrigen betroffenen zuständigen Behörden entsprechend.

(11) Innerhalb von 10 Tagen nach der in Absatz 10 genannten Unterrichtung können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder der Inhaber zwecks Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. von Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG die Agentur mit dieser Frage befassen.

Artikel 6

Genehmigungsverfahren für größere Änderungen des Typs II

(1) Im Hinblick auf größere Änderungen des Typs II übermittelt der Inhaber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Arzneimittel zugelassen worden ist, gleichzeitig einen Antrag, dem Folgendes beigefügt ist:

a) die einschlägigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 8 bis 12 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2001/82/EG,

b) die Daten zur Begründung der beantragten Änderung,

c) alle infolge des Antrags geänderten Unterlagen,

d) eine Ergänzung oder Aktualisierung der bestehenden Sachverständigengutachten/Überblicke/Zusammenfassungen, worin die beantragte Änderung berücksichtigt wird,

e) eine Liste der Mitgliedstaaten, die von dem Antrag auf eine größere Änderung des Typs II betroffen sind, und die Angabe des Referenzmitgliedstaats für das betreffende Arzneimittel,

f) die fälligen Gebühren, die aufgrund der geltenden innerstaatlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten zu entrichten sind.

(2) Ein Antrag darf sich auf lediglich eine Änderung des Typs II beziehen. Sollen mehrere Änderungen des Typs II an einer einzigen Zulassung vorgenommen werden, ist für jede einzelne beantragte Änderung ein eigener Antrag zu stellen; in jedem dieser Anträge wird auf die anderen Anträge Bezug genommen.

(3) Zieht eine Zulassungsänderung des Typs II weitere Änderungen nach sich, kann abweichend von Absatz 2 für alle diese Änderungen ein einziger Antrag gestellt werden. In diesem gemeinsamen Antrag ist zu beschreiben, wie die sich auseinander ergebenden Änderungen zusammenhängen.

(4) Ist infolge einer Änderung auch eine Überarbeitung der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage erforderlich, so gilt dies als Teil der Änderung.

(5) Erfuellt der Antrag die Bedingungen nach Absatz 1 bis 4, unterrichten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats unverzüglich über den Erhalt des gültigen Antrags.

(6) Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats unterrichtet die übrigen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den Inhaber über das Datum, an dem das Verfahren nach Absatz 7 bis 13 eingeleitet wird.

(7) Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats erstellt innerhalb von 60 Tagen nach Einleitung des Verfahrens einen Beurteilungsbericht und einen Entscheidungsentwurf, die den übrigen betroffenen zuständigen Behörden übermittelt werden.

Diese Frist kann verkürzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, wie dringlich - insbesondere aufgrund von Sicherheitsaspekten - die Angelegenheit ist.

Diese Frist kann auch auf 90 Tage verlängert werden, und zwar bei Zulassungsänderungen, die sich auf Änderungen oder Ergänzungen der therapeutischen Indikationen beziehen.

Diese Frist wird auf 90 Tage verlängert, und zwar bei Zulassungsänderungen, die sich auf eine Änderung oder Ergänzung einer nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzten Zieltierart beziehen.

(8) Innerhalb der in Absatz 7 festgelegten Fristen kann die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats vom Inhaber verlangen, dass er innerhalb einer von dieser zuständigen Behörde festgelegten Frist zusätzliche Informationen vorlegt. Das Verfahren wird solange ausgesetzt, bis die zusätzlichen Informationen vorgelegt werden. In diesem Fall können die in Absatz 7 festgelegten Fristen um einen weiteren Zeitraum verlängert werden, der von der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats festzulegen ist.

Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats unterrichtet hiervon die übrigen betroffenen zuständigen Behörden.

(9) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheidungsentwurfs und des Beurteilungsberichts erkennen die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten diesen Entscheidungsentwurf an und unterrichten hiervon die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats.

Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats schließt daraufhin das Verfahren ab und unterrichtet hiervon die übrigen betroffenen zuständigen Behörden und den Inhaber.

(10) Jede betroffene zuständige Behörde ändert entsprechend dem in Absatz 9 genannten Entscheidungsentwurf die betreffende Zulassung, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG erteilt worden ist, falls erforderlich.

(11) Entscheidungen über Zulassungsänderungen, die sich auf Unbedenklichkeitsaspekte beziehen, sind innerhalb eines bestimmten, zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und dem Inhaber vereinbarten zeitlichen Rahmens und in Konsultation mit den übrigen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten umzusetzen.

(12) Falls innerhalb der in Absatz 9 festgelegten Frist eine oder mehrere zuständige nationale(n) Behörde(n) einer gegenseitigen Anerkennung des Entscheidungsentwurfs der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats nicht zustimmen kann (können), gilt das Verfahren von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. von Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG.

(13) Sind die zuständigen Behörden der von dem Antrag betroffenen Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die Zulassungsänderung nicht akzeptiert werden kann, kann der Inhaber innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des in Absatz 8 genannten Verfahrens die Agentur zwecks Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. von Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG mit der Angelegenheit befassen.

Artikel 7

Grippeimpfstoffe für den Menschen

(1) Bei Änderungen der Zulassungen von Grippeimpfstoffen für den Menschen gilt das Verfahren nach Absatz 2 bis 5.

(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens erstellt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats anhand der in Modul 3 von Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten Unterlagen einen Beurteilungsbericht und einen Entscheidungsentwurf, die den übrigen betroffenen zuständigen Behörden übermittelt werden.

(3) Innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist kann die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats vom Inhaber verlangen, dass er zusätzliche Informationen vorlegt. Sie unterrichtet hiervon die übrigen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.

(4) Innerhalb von 12 Tagen nach Eingang des Entscheidungsentwurfs und des Beurteilungsberichts erkennen die übrigen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten diesen Entscheidungsentwurf an und unterrichten hiervon die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats.

(5) Der Inhaber übermittelt der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den übrigen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten spätestens 12 Tage nach Ablauf der in Absatz 4 festgelegten Frist die klinischen Daten sowie gegebenenfalls die Daten über die Haltbarkeit des Arzneimittels.

Die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats bewertet diese Daten und erstellt innerhalb von 7 Tagen nach deren Erhalt den Entwurf für eine endgültige Entscheidung. Die übrigen betroffenen zuständigen Behörden erkennen den Entwurf der endgültigen Entscheidung an und nehmen binnen 7 Tagen nach dessen Eintreffen eine Entscheidung im Einklang mit diesem Entwurf für eine endgültige Entscheidung an.

(6) Wird von einer zuständigen Behörde im Laufe des in Absatz 2 bis 5 festgelegten Verfahrens eine die öffentliche Gesundheit betreffende Frage aufgeworfen, die ihrer Ansicht nach ein Hindernis für die gegenseitige Anerkennung der zu treffenden Entscheidung darstellt, gilt das Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG.

Artikel 8

Epidemien beim Menschen

Bei Ausbrechen einer von der Weltgesundheitsorganisation oder von der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ordnungsgemäß festgestellten Grippeepidemie beim Menschen können die zuständigen Behörden die Änderung der Zulassung für Grippeimpfstoffe für den Menschen bereits nach Vorlage eines gültigen Antrags und vor Abschluss des in Artikel 7 festgelegten Verfahrens ausnahmsweise und vorläufig als angenommen betrachten. Während dieses Verfahrens können jedoch vollständige Daten zur klinischen Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorgelegt werden.

Bei Ausbrechen einer anderen Epidemie beim Menschen können Absatz 1 sowie Artikel 7 mit den nötigen Anpassungen Anwendung finden.

Artikel 9

Notfallmaßnahmen

(1) Ergreift der Inhaber im Fall einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit Notfallmaßnahmen, so unterrichtet er unverzüglich die zuständigen Behörden darüber. Erheben die zuständigen Behörden binnen 24 Stunden nach dieser Unterrichtung keinerlei Einwände, gelten die Notfallmaßnahmen als genehmigt.

Die Notfallmaßnahmen sind innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens durchzuführen, der mit den zuständigen Behörden vereinbart wird.

Der entsprechende Änderungsantrag aufgrund der Notfallmaßnahmen ist unverzüglich und keinesfalls später als 15 Tage nach Einleitung der Notfallmaßnahmen bei den zuständigen Behörden zwecks Anwendung der Verfahren nach Artikel 6 einzureichen.

(2) Ordnen die zuständigen Behörden an, dass der Inhaber Notfallmaßnahmen ergreift, dann ist dieser verpflichtet, einen Antrag auf Änderung unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden angeordneten Notfallmaßnahmen zu stellen.

Die Notfallmaßnahmen sind innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens durchzuführen, der mit den zuständigen Behörden vereinbart wird.

Der entsprechende Änderungsantrag aufgrund der Notfallmaßnahmen ist einschließlich angemessener Unterlagen zum Beleg der Änderung unverzüglich und keinesfalls später als 15 Tage nach Einleitung der Notfallmaßnahmen bei den zuständigen Behörden zwecks Anwendung der Verfahren nach Artikel 6 einzureichen.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 36 der Richtlinie 2001/83/EG und von Artikel 40 der Richtlinie 2001/82/EG.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 541/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2003.

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(3) ABl. L 55 vom 11.3.1995, S. 7.

(4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 31.

(5) ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 38.

(6) ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 40.

(7) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(8) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

ANHANG I

VERZEICHNIS UND BEDINGUNGEN FÜR GERINGFÜGIGE ÄNDERUNGEN (TYP IA UND IB) EINER ZULASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 3 BIS 5

Einleitende Anmerkungen

Die Bezeichnungen der Zulassungsänderungen sind nummeriert, untergeordnete Kategorien sind durch Buchstaben und Ziffern in kleinerer Schriftgröße dargestellt. Die Bedingungen, nach denen eine Änderung entweder als Typ IA oder als Typ IB zu behandeln ist, werden für die einzelnen untergeordneten Kategorien angegeben und unter jeder Änderung aufgeführt.

Damit sämtliche Änderungen abgedeckt sind, müssen Anträge für auseinander resultierende oder parallele Zulassungsänderungen, die mit der beantragten Änderung in Zusammenhang stehen können, gleichzeitig gestellt werden, und die Verbindungen zwischen diesen Zulassungsänderungen müssen klar beschrieben werden.

Für Mitteilungen, die ein Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs umfassen und die für Änderungen die das Dossier betreffen, das zur Erlangung des Eignungszertifikats vorgelegt wurde, sind die für diese Änderungen erforderlichen Unterlagen bei der Europäischen Direktion für Arzneimittelqualität (EDQM - European Directorate for the Quality of Medicines) einzureichen. Wird das Zertifikat im Anschluss an die Bewertung dieser Änderung überarbeitet, müssen alle betroffenen Zulassungen aktualisiert werden. In zahlreichen Fällen kann dies über die Anzeige einer Änderung des Typs IA erfolgen.

Unter einem biologischen Arzneimittel ist ein Arzneimittel zu verstehen, dessen Wirkstoff einen biologischen Stoff darstellt. Ein biologischer Stoff ist ein Stoff, der aus einer biologischen Quelle erzeugt oder gewonnen wird und zu dessen Charakterisierung und Qualitätsbestimmung eine Kombination aus physikalisch-chemisch-biologischer Prüfverfahren, dem Produktionsverfahren und seiner Kontrolle erforderlich sind.

Als biologische Arzneimittel gelten somit immunologische Arzneimittel und aus menschlichem Blut oder Blutplasma gewonnene Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 4 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 10 der Richtlinie 2001/83/EG, immunologische Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2001/82/EG, Arzneimittel, die unter Teil A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates(1) fallen, und Arzneimittel für fortschrittliche Therapien gemäß Teil IV des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG.

Eine Änderung des Herstellungsprozesses für einen nicht eiweißhaltigen Bestandteil aufgrund einer späteren Einführung eines biotechnologischen Schrittes kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für Zulassungsänderungen des Typs I Nr. 15 oder Nr. 21 erfolgen. Diese spezifische Zulassungsänderung lässt andere Zulassungsänderungen in diesem Anhang unberührt, die in diesem besonderen Zusammenhang angewendet werden können. Soll in ein Arzneimittel ein eiweißhaltiger Bestandteil aufgenommen werden, welcher durch einen biotechnologischen Prozess gewonnen wird, der in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 verzeichnet ist, gilt die genannte Verordnung. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für spezifische Produktgruppen(2) sind einzuhalten.

Es ist nicht erforderlich, den zuständigen Behörden eine aktualisierte Monografie des Europäischen Arzneibuchs oder eines nationalen Arzneibuchs eines Mitgliedstaates zu melden, wenn die Übereinstimmung mit der aktualisierten Monografie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umgesetzt wird und wenn im Dossier eines zugelassenen Arzneimittels auf die "derzeitige Fassung" verwiesen wird.

Für die Zwecke dieses Dokuments hat der Begriff Prüfverfahren dieselbe Bedeutung wie Analyseverfahren bzw. der Begriff Grenzwerte dieselbe Bedeutung wie Akzeptanzkriterien.

Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Betroffenen ausführliche Leitlinien für die vorzulegenden Unterlagen und veröffentlicht diese.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1.

(2) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1), Lebensmittelfarbstoffe gemäß Richtlinie 94/36/EWG (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13), Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Richtlinie 88/388/EWG des Rates (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61), Extraktionslösungsmittel gemäß Richtlinie 88/344/EWG (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/115/EWG (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 31), und Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die durch einen biotechnologischen Schritt gewonnen werden, der in die Herstellung/Produktion eingeführt wurde, müssen nicht als Zulassungsänderung mitgeteilt werden.

ANHANG II

ÄNDERUNG EINER ZULASSUNG, DIE ZU EINEM ERWEITERUNGSANTRAG IM SINNE VON ARTIKEL 2 FÜHRT

Die nachstehend aufgeführten Änderungen sind als "Erweiterungsantrag" im Sinne von Artikel 2 zu betrachten.

Eine Erweiterung oder eine Veränderung der bestehenden Zulassung ist durch die zuständigen Behörden zu genehmigen.

Der Name des Arzneimittels für die "Erweiterung" entspricht dem der bestehenden Zulassung für das Arzneimittel.

Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Betroffenen ausführliche Leitlinien für die vorzulegenden Unterlagen und veröffentlicht diese.

Änderungen, die einen Erweiterungsantrag erfordern

1. Änderungen bei dem (den) Wirkstoff(en)

i) Ersetzen des (der) Wirkstoffe(s) durch ein(en) anderes (anderen) Salz/Ester-Komplex/Derivat (mit gleicher Wirkungskomponente) bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

ii) Ersetzen durch ein anderes Isomer oder eine andere Isomermischung bzw. Ersetzen einer Mischung durch ein isoliertes Isomer (z. B. Ersetzen eines Racemats durch ein einzelnes Enantiomer) bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

iii) Ersetzen eines biologischen Stoffes oder eines biotechnologischen Erzeugnisses durch ein Erzeugnis mit einer geringfügig anderen Molekularstruktur; Änderung des bei der Herstellung des Antigen-/Ursprungsmaterials verwendeten Vektors, einschließlich der Verwendung einer neuen Stammzellbank aus einer anderen Quelle, bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

iv) ein neuer Ligand bzw. Kopplungsmechanismus für ein radioaktives Arzneimittel;

v) Änderung des Lösungsmittels für die Extraktion oder des Verhältnisses des pflanzlichen Stoffs zur pflanzlichen Zubereitung bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen.

2. Änderungen der Stärke, der Darreichungsform und des Verabreichungswegs

i) Änderung der Bioverfügbarkeit;

ii) pharmakokinetische Änderung, z. B. Änderung der Freigabedosis;

iii) Änderung bzw. Hinzufügen einer neuen Stärke/Potenz;

iv) Änderung einer Darreichungsform oder Hinzufügen einer neuen Darreichungsform;

v) Hinzufügen eines neuen Verabreichungsweges(1).

3. Andere Änderungen, ausschließlich für Tierarzneimittel, die zur Verabreichung an Lebensmittel liefernde Tieren bestimmt sind

Änderung der Zieltierart oder Hinzufügen einer neuen Zieltierart.

(1) Bei der parenteralen Verabreichung muss zwischen intraarterieller, intravenöser, intramuskulärer, subkutaner und anderer Verabreichung unterschieden werden. Bei der Verabreichung an Gefluegel werden die respiratorische, orale und okulare (Zerstäubung) Impfung als gleichwertige Verabreichungswege betrachtet.