32003R1085

Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 159 vom 27/06/2003 S. 0024 - 0045


Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission

vom 3. Juni 2003

über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen, die in der Praxis mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 542/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/98(4), gemacht wurden, geben Anlass zu einer Vereinfachung des Verfahrens für Zulassungsänderungen.

(2) Aufgrund der technischen Anpassung von Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(5) ist es angezeigt, Bestimmungen über Zulassungsänderungen im Zusammenhang mit Plasma-Stammdaten (Plasma Master File) und Impfantigen-Stammdaten (Vaccine Antigen Master File) in diese Verordnung einzuführen.

(3) Einige der in der Verordnung (EG) Nr. 542/95 festgelegten Verfahren sollten daher angepasst werden, ohne dabei von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, auf denen diese Verfahren beruhen.

(4) Es ist angezeigt, ein vereinfachtes rasches Mitteilungsverfahren vorzusehen, das die Einführung bestimmter geringfügiger Änderungen gestattet, welche die zulassungsgemäße Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels nicht beeinträchtigen, ohne dass die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (nachstehend "die Agentur" genannt) zuvor eine Bewertung vornimmt. Bei anderen Typen geringfügiger Änderungen sollte jedoch eine Bewertung der vorgelegten Unterlagen durch die Agentur auch weiterhin erforderlich bleiben.

(5) Es ist zweckdienlich, die einzelnen Typen geringfügiger Änderungen zu unterscheiden, um so festzulegen, welches Verfahren einzuhalten ist. Insbesondere ist genau festzulegen, für welchen Typ geringfügiger Änderungen keine vorausgehende Bewertung nötig ist.

(6) Es ist erforderlich, klarer zu definieren, was unter einer "Erweiterung" der Zulassung zu verstehen ist, wobei die Möglichkeit zur Einreichung eines eigenen vollständigen Zulassungsantrags für ein unter einem anderen Namen und mit einer anderen Zusammenfassung der Produktmerkmale bereits zugelassenes Arzneimittel erhalten bleiben muss.

(7) Es ist angezeigt, der Agentur zu ermöglichen, die Frist für die Bewertung in dringenden Fällen zu verkürzen oder im Falle einer größeren Zulassungsänderung, die bedeutende Veränderungen nach sich zieht, diese Frist zu verlängern.

(8) Es ist erforderlich, die Verwaltungsverfahren für geringfügige Änderungen zur Aktualisierung von Zulassungen zu vereinfachen, indem der Kommission gestattet wird, derartige Aktualisierungen alle sechs Monate in einem einzigen Beschluss zusammenzufassen.

(9) Für das Verfahren, das bei der Anordnung von Notfallmaßnahmen durch die Kommission einzuhalten ist, sollte ein klarer zeitlicher Rahmen vorgegeben werden.

(10) Es sollte für eine weitere Klarstellung in Bezug auf eine Überarbeitung der Etikettierung, der Packungsbeilage und der Zusammenfassung der Produktmerkmale gesorgt werden; die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren gelten jedoch nicht für Veränderungen der Etikettierung oder der Packungsbeilage, die nicht auf Veränderungen der Zusammenfassung der Produktmerkmale zurückzuführen sind.

(11) Zwecks Übersichtlichkeit ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 542/95 zu ersetzen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel und des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung wird das Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf Änderung einer Zulassung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde, geregelt.

(2) Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Prüfung von Anträgen auf Zulassungsänderung in Bezug auf Plasma-Stammdaten und Impfantigen-Stammdaten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für

a) Erweiterungen von Zulassungen, bei denen die Bedingungen nach Anhang II dieser Verordnung erfuellt sind;

b) Übertragungen einer Zulassung auf einen neuen Zulassungsinhaber;

c) Veränderungen der Rückstandshöchstmenge gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates(6).

Die unter Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erweiterungen sind bei Humanarzneimitteln nach den Verfahren gemäß Artikel 6 bis 10 bzw. bei Tierarzneimitteln gemäß Artikel 28 bis 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zu prüfen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Eine "Änderung einer Zulassung" bezeichnet eine inhaltliche Änderung der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 genannten Unterlagen in der Form, wie sie bei der Entscheidung über die Zulassung gemäß Artikel 10 bzw. Artikel 32 der genannten Verordnung bzw. nach Genehmigung früherer Änderungen vorlagen.

2. Eine "geringfügige Änderung" des Typs IA oder des Typs IB bezeichnet eine Änderung, die in Anhang I aufgeführt ist und die dort genannten Bedingungen erfuellt.

3. Eine "größere Änderung" des Typs II bezeichnet eine Änderung, die nicht als geringfügige Änderung oder Erweiterung der Zulassung eingestuft werden kann.

4. "Notfallmaßnahmen" bezeichnen eine - aufgrund neuer, für die sichere Verwendung des Arzneimittels relevanter Informationen erforderliche - vorübergehende Änderung der Produktinformation insbesondere in Bezug auf einen oder mehrere folgende Punkte der Zusammenfassung der Produktmerkmale: Indikationen, Dosierung, Gegenanzeigen, Warnhinweise, Zieltierarten und Wartezeiten.

Artikel 4

Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IA

(1) Bei geringfügigen Änderungen des Typs IA muss der Zulassungsinhaber (nachstehend "der Inhaber" genannt) eine Mitteilung an die Agentur richten, der er Folgendes beifügt:

a) alle erforderlichen Unterlagen, darunter auch jene, die infolge der Zulassungsänderung abgeändert werden;

b) die fällige Gebühr, die in der Verordnung (EG) Nr. 297/95(7) des Rates festgelegt wurde.

(2) Eine Mitteilung darf lediglich eine Änderung des Typs IA betreffen. Sollen mehrere Änderungen des Typs IA an einer einzigen Zulassung vorgenommen werden, ist für jede einzelne beantragte Änderung des Typs IA eine eigene Mitteilung zu übermitteln; in jeder dieser Mitteilungen ist auf die anderen Mitteilungen Bezug zu nehmen.

(3) Zieht eine Zulassungsänderung des Typs IA weitere Änderungen des Typs IA nach sich, kann abweichend von Absatz 2 für alle diese Änderungen eine einzige Mitteilung übermittelt werden. In dieser gemeinsamen Mitteilung ist zu beschreiben, wie die auseinander resultierenden Änderungen des Typs IA zusammenhängen.

(4) Ist infolge einer Änderung auch eine Überarbeitung der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage erforderlich, so gilt dies als Teil der Änderung.

(5) Erfuellt die Mitteilung die in Absatz 1 bis 4 aufgeführten Bedingungen, bestätigt die Agentur binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung deren Gültigkeit und unterrichtet den Inhaber darüber.

Die Agentur verbreitet gegebenenfalls die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unterlagen, die angepasst wurden.

Falls erforderlich aktualisiert die Kommission auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Vorschlags alle sechs Monate die Zulassung, die gemäß Artikel 10 bzw. Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde.

Die Kommission übermittelt dem Inhaber eine Mitteilung über die aktualisierte Zulassung.

Das in Artikel 12 und 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 vorgesehene Arzneimittelregister der Gemeinschaft wird nötigenfalls aktualisiert.

Artikel 5

Mitteilungsverfahren für geringfügige Änderungen des Typs IB

(1) Im Hinblick auf geringfügige Änderungen des Typs IB übermittelt der Inhaber der Agentur eine Mitteilung, der er Folgendes beifügt:

a) alle erforderlichen Unterlagen, durch die nachgewiesen wird, dass die in Anhang I für die beantragte Änderung festgelegten Bedingungen erfuellt sind, darunter auch all jene Unterlagen, die infolge des Antrags abgeändert werden;

b) die fällige Gebühr, die in der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates festgelegt wurde.

(2) Eine Mitteilung darf lediglich eine Änderung des Typs IB betreffen. Sollen mehrere Änderungen des Typs IB an einer einzigen Zulassung vorgenommen werden, ist für jede einzelne beantragte Änderung des Typs IB eine eigene Mitteilung zu übermitteln; in jeder dieser Mitteilungen ist auf die anderen Mitteilungen Bezug zu nehmen.

(3) Zieht eine Zulassungsänderung des Typs IB weitere Änderungen des Typs IA oder des Typs IB nach sich, kann abweichend von Absatz 2 für all diese Änderungen eine einzige Mitteilung des Typs IB übermittelt werden. In dieser gemeinsamen Mitteilung ist zu beschreiben, wie die auseinander resultierenden Änderungen des Typs I zusammenhängen.

(4) Ist infolge einer Änderung auch eine Überarbeitung der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage erforderlich, so gilt dies als Teil der Änderung.

(5) Erfuellt die Mitteilung die Bedingungen gemäß Absatz 1 bis 4, bestätigt die Agentur den Erhalt einer gültigen Mitteilung und leitet das Verfahren gemäß Absatz 6 bis 11 ein.

(6) Hat die Agentur dem Inhaber nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Bestätigung des Empfangs einer gültigen Mitteilung ihre in Absatz 8 vorgesehene Stellungnahme übermittelt, kann davon ausgegangen werden, dass die beantragte Änderung angenommen wurde.

Die Agentur unterrichtet den Inhaber darüber.

Die Agentur verbreitet gegebenenfalls die in Artikel 3 Absatz 1 genannten geänderten Unterlagen.

(7) Falls erforderlich aktualisiert die Kommission auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Vorschlags alle sechs Monate die Zulassung, die gemäß Artikel 10 bzw. Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde.

Die Kommission übermittelt dem Inhaber eine Mitteilung über die aktualisierte Zulassung.

Das in Artikel 12 bzw. 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 vorgesehene Arzneimittelregister der Gemeinschaft wird nötigenfalls aktualisiert.

(8) Ist die Agentur der Ansicht, dass die Mitteilung nicht angenommen werden kann, teilt sie dem Antrag stellenden Inhaber diesen Bescheid innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist unter Angabe der Gründe mit.

(9) Der Inhaber kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des in Absatz 8 genannten Bescheids die Mitteilung so ändern, dass die geäußerten Einwände angemessen berücksichtigt sind. In diesem Fall gelten für die geänderte Mitteilung die Bestimmungen von Absatz 6 und 7.

(10) Nimmt der Inhaber keine Änderung an der Mitteilung vor, gilt sie als abgelehnt. Die Agentur unterrichtet den Inhaber darüber.

Artikel 6

Genehmigungsverfahren für größere Änderungen des Typs II

(1) Im Hinblick auf größere Änderungen des Typs II übermittelt der Inhaber der Agentur einen Antrag, dem er Folgendes beifügt:

a) die einschlägigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1,

b) die Daten zur Begründung der beantragten Änderung,

c) alle infolge des Antrags geänderten Unterlagen,

d) eine Ergänzung oder Aktualisierung der bestehenden Sachverständigengutachten/Überblicke/Zusammenfassungen, worin die beantragte Änderung berücksichtigt wird,

e) die fällige Gebühr, die in der Verordnung (EG) Nr. 297/95 festgelegt wurde.

(2) Ein Antrag darf sich auf lediglich eine Änderung des Typs II beziehen. Sollen mehrere Änderungen des Typs II an einer einzigen Zulassung vorgenommen werden, ist für jede einzelne beantragte Änderung ein eigener Antrag zu stellen; in jedem dieser Anträge ist auf die anderen Anträge Bezug zu nehmen.

(3) Zieht eine Zulassungsänderung des Typs II weitere Änderungen nach sich, kann abweichend von Absatz 2 für alle diese Änderungen ein einziger Antrag gestellt werden. In diesem gemeinsamen Antrag ist zu beschreiben, wie die sich auseinander ergebenden Änderungen zusammenhängen.

(4) Ist infolge einer Änderung auch eine Überarbeitung der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage erforderlich, so gilt dies als Teil der Änderung.

(5) Erfuellt der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 bis 4, bestätigt die Agentur den Erhalt eines gültigen Antrags und leitet das Verfahren gemäß Absatz 6 bis 10 ein.

(6) Der zuständige Ausschuss der Agentur gibt seine Stellungnahme innerhalb von 60 Tagen nach Einleitung des Verfahrens ab.

Diese Frist kann verkürzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, wie dringlich - insbesondere aufgrund von Sicherheitsaspekten - die Angelegenheit ist.

Diese Frist kann auch auf 90 Tage verlängert werden, und zwar bei Zulassungsänderungen, die sich auf Änderungen oder Ergänzungen der therapeutischen Indikationen beziehen.

Diese Frist wird auf 90 Tage verlängert, und zwar bei Zulassungsänderungen, die sich auf eine Änderung oder Ergänzung einer nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzten Zieltierart beziehen.

(7) Innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Fristen kann der zuständige Ausschuss vom Inhaber verlangen, dass er innerhalb einer vom Ausschuss festgelegten Frist zusätzliche Informationen vorlegt. Das Verfahren wird so lange ausgesetzt, bis die zusätzlichen Informationen vorgelegt werden. In diesem Fall können die in Absatz 6 festgelegte Fristen um einen weiteren Zeitraum verlängert werden, der von diesem Ausschuss festzulegen ist.

(8) Gibt der zuständige Ausschuss eine Stellungnahme ab, unterrichtet die Agentur den Inhaber und die Kommission unverzüglich darüber und übermittelt der Kommission gegebenenfalls die an der Zulassung vorzunehmenden Änderungen und die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 genannten Unterlagen.

(9) Für die vom zuständigen Ausschuss abgegebene Stellungnahme gelten Artikel 9 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93.

(10) Falls erforderlich ändert die Kommission auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Vorschlags die Zulassung, die gemäß Artikel 10 oder Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde.

Entscheidungen über Änderungen im Zusammenhang mit Fragen der Unbedenklichkeit sind innerhalb eines festgelegten, zwischen der Kommission und dem Inhaber vereinbarten zeitlichen Rahmens umzusetzen.

Die Kommission übermittelt dem Inhaber eine Mitteilung über die geänderte Zulassung.

(11) Das in Artikel 12 und 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 vorgesehene Arzneimittelregister der Gemeinschaft wird nötigenfalls aktualisiert.

Artikel 7

Grippeimpfstoffe für den Menschen

(1) Bei Änderungen der Zulassungen von Grippeimpfstoffen für den Menschen gilt das Verfahren nach Absatz 2 bis 6.

(2) Innerhalb von 45 Tagen nach dem Eingangsdatum eines gültigen Antrags gibt die Agentur ausgehend von einem Beurteilungsbericht ihre Stellungnahme zu den in Modul 3 von Anhang I der Richtlinie 2001/83 genannten Unterlagen über die Qualität ab.

(3) Innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist kann die Agentur vom Inhaber verlangen, dass er zusätzliche Informationen vorlegt.

(4) Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich ihre Stellungnahme.

Die Kommission erlässt eine Entscheidung, durch die sie die Zulassung aktualisiert, welche gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde.

Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 5 genannte endgültige Stellungnahme der Agentur positiv ausfällt.

Die Kommission übermittelt dem Inhaber eine Mitteilung über die aktualisierte Zulassung.

(5) Der Inhaber übermittelt der Agentur spätestens 12 Tage nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist die klinischen Daten sowie gegebenenfalls die Daten über die Haltbarkeit des Arzneimittels.

Die Agentur bewertet diese Daten und gibt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Daten eine endgültige Stellungnahme ab. Die Agentur übermittelt der Kommission und dem Inhaber innerhalb der folgenden 3 Tage ihre endgültige Stellungnahme.

(6) Das in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 genannte Arzneimittelregister der Gemeinschaft wird nötigenfalls aktualisiert.

Artikel 8

Epidemien beim Menschen

Bei Ausbrechen einer von der Weltgesundheitsorganisation oder von der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ordnungsgemäß festgestellten Grippeepidemie beim Menschen kann die Kommission die Änderung der Zulassung für Grippeimpfstoffe für den Menschen bereits nach Vorlage eines gültigen Antrags und vor Abschluss des in Artikel 7 festgelegten Verfahrens ausnahmsweise und vorläufig als angenommen betrachten. Während dieses Verfahrens können jedoch vollständige Daten zur klinischen Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorgelegt werden.

Bei Ausbrechen einer anderen Epidemie beim Menschen können Absatz 1 sowie Artikel 7 mit den nötigen Anpassungen Anwendung finden.

Artikel 9

Notfallmaßnahmen

(1) Ergreift der Inhaber im Falle einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit Notfallmaßnahmen, so unterrichtet er unverzüglich die Agentur darüber. Erhebt die Agentur binnen 24 Stunden nach dieser Unterrichtung keinerlei Einwände, gelten die Notfallmaßnahmen als genehmigt.

Die Notfallmaßnahmen sind innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens umzusetzen, der mit der Agentur vereinbart wird.

Der entsprechende Antrag auf Änderung aufgrund der Notfallmaßnahmen ist unverzüglich und keinesfalls später als 15 Tage nach Einleitung der Notfallmaßnahmen bei der Agentur zwecks Anwendung der in Artikel 6 festgelegten Verfahren einzureichen.

(2) Ordnet die Kommission an, dass der Inhaber Notfallmaßnahmen ergreift, dann ist dieser verpflichtet, einen Antrag auf Änderung unter Berücksichtigung der von der Kommission angeordneten Notfallmaßnahmen zu stellen.

Die Notfallmaßnahmen sind innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens umzusetzen, der mit der Agentur vereinbart wird.

Der entsprechende Änderungsantrag aufgrund der Notfallmaßnahmen ist einschließlich angemessener Unterlagen zum Beleg der Änderung unverzüglich und keinesfalls später als 15 Tage nach Einleitung der Notfallmaßnahmen bei der Agentur zwecks Anwendung der Verfahren nach Artikel 6 einzureichen.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Artikel 18 und 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 542/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2003. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen auf Änderung der Plasma-Stammdokumentation und der Impfantigen-Stammdokumentation gilt diese Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie der Kommission zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2003.

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1.

(2) ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 7.

(3) ABl. L 55 vom 11.3.1995, S. 15.

(4) ABl. L 153 vom 27.5.1998, S. 11.

(5) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(6) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(7) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.

(8) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

ANHANG I

VERZEICHNIS UND BEDINGUNGEN FÜR GERINGFÜGIGE ÄNDERUNGEN (TYP IA UND IB) EINER ZULASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 3 BIS 5

Einleitende Anmerkungen

Die Bezeichnungen der Zulassungsänderungen sind nummeriert, untergeordnete Kategorien sind durch Buchstaben und Ziffern in kleinerer Schriftgröße dargestellt. Die Bedingungen, nach denen eine Änderung entweder als Typ IA oder als Typ IB zu behandeln ist, werden für die einzelnen untergeordneten Kategorien angegeben und unter jeder Änderung aufgeführt.

Damit sämtliche Änderungen abgedeckt sind, müssen Anträge für auseinander resultierende oder parallele Zulassungsänderungen, die mit der beantragten Änderung in Zusammenhang stehen können, gleichzeitig gestellt werden, und die Verbindungen zwischen diesen Zulassungsänderungen müssen klar beschrieben werden.

Für Mitteilungen, die ein Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs umfassen und für Änderungen, die das Dossier betreffen, das zur Erlangung des Eignungszertifikats vorgelegt wurde, sind die für diese Änderungen erforderlichen Unterlagen bei der Europäischen Direktion für Arzneimittelqualität (EDQM - European Directorate for the Quality of Medicines) einzureichen. Wird das Zertifikat im Anschluss an die Bewertung dieser Änderung überarbeitet, müssen alle betroffenen Zulassungen aktualisiert werden. In zahlreichen Fällen kann dies über die Anzeige einer Änderung des Typs IA erfolgen.

Unter einem biologischen Arzneimittel ist ein Arzneimittel zu verstehen, dessen Wirkstoff ein biologischen Stoff ist. Ein biologischer Stoff ist ein Stoff, der aus einer biologischen Quelle erzeugt oder gewonnen wird und zu dessen Charakterisierung und Qualitätsbestimmung eine Kombination aus physikalisch-chemisch-biologischen Prüfverfahren und Kontrolle seines Produktionsverfahren erforderlich sind.

Als biologische Arzneimittel gelten somit immunologische Arzneimittel und aus menschlichem Blut oder Blutplasma gewonnene Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 4 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 10 der Richtlinie 2001/83/EG, immunologische Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2001/82/EG, Arzneimittel, die unter Teil A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 fallen, und Arzneimittel für fortschrittliche Therapien gemäß Teil IV des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG.

Eine Änderung des Verfahrens zur Herstellung eines nicht eiweißhaltigen Bestandteils aufgrund einer späteren Einführung eines biotechnologischen Herstellungsschrittes kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für Zulassungsänderungen des Typs I Nr. 15 oder Nr. 21 erfolgen. Diese spezifische Zulassungsänderung lässt andere Zulassungsänderungen in diesem Anhang unberührt, die in diesem besonderen Zusammenhang angewendet werden können. Soll in ein Arzneimittel ein eiweißhaltiger Bestandteil aufgenommen werden, welcher durch einen biotechnologischen Prozess gewonnen wird, der in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 verzeichnet ist, gilt die genannte Verordnung. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für spezifische Produktgruppen(1) sind einzuhalten.

Es ist nicht erforderlich, den zuständigen Behörden eine aktualisierte Monografie des Europäischen Arzneibuchs oder eines nationalen Arzneibuchs eines Mitgliedstaates zu melden, wenn die Übereinstimmung mit der aktualisierten Monografie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umgesetzt wird und wenn im Dossier eines zugelassenen Arzneimittels auf die "derzeitige Fassung" verwiesen wird.

Für die Zwecke dieses Dokuments hat der Begriff Prüfverfahren dieselbe Bedeutung wie Analyseverfahren bzw. der Begriff Grenzwerte dieselbe Bedeutung wie Akzeptanzkriterien.

Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Betroffenen ausführliche Leitlinien für die vorzulegenden Unterlagen und veröffentlicht diese.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1), Lebensmittelfarbstoffe gemäß Richtlinie 94/36/EWG (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13), Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Richtlinie 88/388/EWG des Rates (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61), Extraktionslösungsmittel gemäß Richtlinie 88/344/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/115/EWG (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 31), und Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die durch einen biotechnologischen Schritt gewonnen werden, der in die Herstellung/Produktion eingeführt wurde, müssen nicht als Zulassungsänderung gemeldet werden.

ANHANG II

ÄNDERUNG EINER ZULASSUNG, DIE ZU EINEM ERWEITERUNGSANTRAG IM SINNE VON ARTIKEL 2 FÜHRT

Die nachstehend aufgeführten Änderungen sind als "Erweiterungsantrag" im Sinne von Artikel 2 zu betrachten.

Eine Erweiterung oder eine Veränderung der bestehenden Zulassung ist durch die Gemeinschaft zu genehmigen.

Der Name des Arzneimittels für die "Erweiterung" entspricht dem der bestehenden Zulassung für das Arzneimittel.

Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Betroffenen ausführliche Leitlinien für die vorzulegenden Unterlagen und veröffentlicht diese.

Änderungen, die einen Erweiterungsantrag erfordern

1. Änderungen bei dem (den) Wirkstoff(en)

i) Ersetzen des (der) Wirkstoffe(s) durch ein(en) anderes (anderen) Salz/Ester-Komplex/Derivat (mit gleicher Wirkungskomponente) bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

ii) Ersetzen durch ein anderes Isomer oder eine andere Isomermischung bzw. Ersetzen einer Mischung durch ein isoliertes Isomer (z. B. Ersetzen eines Racemats durch ein einzelnes Enantiomer) bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

iii) Ersetzen eines biologischen Stoffes oder eines biotechnologischen Erzeugnisses durch ein Erzeugnis mit einer geringfügig anderen Molekularstruktur; Änderung des bei der Herstellung des Antigen-/Ursprungsmaterials verwendeten Vektors, einschließlich der Verwendung einer neuen Stammzellbank aus einer anderen Quelle, bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen;

iv) ein neuer Ligand bzw. Kopplungsmechanismus für ein radioaktives Arzneimittel;

v) Änderung des Lösungsmittels für die Extraktion oder des Verhältnisses des pflanzlichen Stoffs zur pflanzlichen Zubereitung bei nicht signifikant unterschiedlichen Wirksamkeits-/Unbedenklichkeitsmerkmalen.

2. Änderungen der Stärke, der Darreichungsform und des Verabreichungswegs

i) Änderung der Bioverfügbarkeit;

ii) pharmakokinetische Änderung, z. B. Änderung der Freigabedosis;

iii) Änderung bzw. Hinzufügen einer neuen Stärke/Potenz;

iv) Änderung einer Darreichungsform oder Hinzufügen einer neuen Darreichungsform;

v) Hinzufügen eines neuen Verabreichungsweges(1).

3. Andere Änderungen, ausschließlich für Tierarzneimittel, die zur Verabreichung an Lebensmittel liefernde Tieren bestimmt sind

Änderung der Zieltierart oder Hinzufügen einer neuen Zieltierart.

(1) Bei der parenteralen Verabreichung muss zwischen intraarterieller, intravenöser, intramuskulärer, subkutaner und anderer Verabreichung unterschieden werden. Bei der Verabreichung an Gefluegel werden die respiratorische, orale und okulare (Zerstäubung) Impfung als gleichwertige Verabreichungswege betrachtet.