20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/372 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2023

zur Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Erfassung, die Speicherung und den Austausch schriftlicher Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen von Tiertransportschiffen, auf Notfallpläne für Tiertransportschiffe, die Zulassung von Tiertransportschiffen und die Mindestanforderungen an Ausgangsorte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Tiertransportschiffe vor jedem Verladen von Haustieren kontrollieren. Insbesondere müssen die zuständigen Behörden überprüfen, ob Bauweise und Ausrüstung des Schiffes der Zahl und Art der zu transportierenden Tiere angemessen sind und ob die Ausrüstungen gemäß Anhang I Kapitel IV der genannten Verordnung reibungslos funktionieren.

(2)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfassen derzeit die Zulassungsnachweise für Tiertransportfahrzeuge in ihren eigenen elektronischen Datenbanken, zu denen die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten keinen Zugang haben. Zwar kann eine Dokumentenprüfung die Kontrolle an Bord des Schiffes selbst nicht ersetzen, doch kann eine im Rahmen einer amtlichen Kontrolle vorgenommene Überprüfung der im Zulassungsnachweis für ein Schiff enthaltenen Bescheinigungsangaben einige Informationen darüber liefern, ob das Schiff die Anforderungen von Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllt. Das Hochladen und Speichern der Zulassungsnachweise zusammen mit etwaigen Bescheinigungsangaben in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank sollte es den zuständigen Behörden daher ermöglichen, auf diese Informationen zuzugreifen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und ihre Arbeit bei der Durchführung einer amtlichen Kontrolle zu erleichtern.

(3)

Die Bescheinigungsangaben, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der einzigen elektronischen Datenbank erfassen, sollten das Ablaufdatum der Nachweise, Angaben zur maximal für die Tiere verfügbaren Bodenfläche und zur Art der Tiere, die von den Schiffen transportiert werden können, umfassen. Dies sollte es den zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen, ermöglichen, zu beurteilen, ob die Zulassung zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig ist und ob das Schiff zur Beförderung der betreffenden Tiere geeignet ist.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden die Vorschriften für amtliche Kontrollen von Tieren zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über jede durchgeführte amtliche Kontrolle in Papierform oder elektronischer Form erstellen. Außerdem sind die Angaben aufgeführt, die diese Aufzeichnungen enthalten müssen. Die Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vor dem Verladen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen auf Tiertransportschiffen sollten daher aufgezeichnet werden.

(6)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durchführen und dabei unter anderem die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmern und die Einhaltung der Unionsvorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, berücksichtigen. Die zuständigen Behörden haben keinen Zugang zu den Ergebnissen der von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch erforderlich, um bei der Durchführung von Kontrollen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fundierte Entscheidungen treffen zu können. Für die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist es daher erforderlich, eine gemeinsame elektronische Datenbank einzurichten, in der die Einzelheiten der Zulassungsbescheinigungen für Tiertransportschiffe und die Ergebnisse ihrer Inspektionshistorie erfasst und ausgetauscht werden. Dies sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, rasch auf diese Informationen zuzugreifen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und ihre Arbeit bei der Durchführung amtlicher Kontrollen zu erleichtern.

(7)

Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) führen alle Mitgliedstaaten mit Seehäfen Hafenstaatkontrollen der Schiffe durch, die ihre Häfen anlaufen. Die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen sind objektiv und überprüfbar und können für die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschriebenen Kontrollen relevant sein, z. B. festgestellte Mängel in Bezug auf Wasserdichtigkeit, Belüftung, Auftrieb oder Brandbekämpfungsgeräte. Daher müssen die einschlägigen öffentlich zugänglichen Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen in die gemeinsame elektronische Datenbank aufgenommen werden.

(8)

Die Kommission hat eine Reihe von Audits der amtlichen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zum Schutz des Wohlergehens von Tieren beim Transport auf dem Seeweg mit Tiertransportschiffen in Drittländer durchgeführt. Nachdem bei diesen Audits Mängel in den amtlichen Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung von Seetransportunternehmern festgestellt wurden, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die von den Transportunternehmern gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgelegten Notfallpläne auf die Bewältigung jener Notfälle ausgerichtet werden, mit denen sie während der betreffenden Beförderung am wahrscheinlichsten konfrontiert sein könnten.

(9)

Um ausreichend Zeit zu haben, die Angaben in den Unterlagen eines Antragstellers, der einen Zulassungsnachweis gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beantragt hat, zu bewerten, eine gründliche Kontrolle an Bord eines Tiertransportschiffs vorzubereiten und zu prüfen, ob ein Tiertransportschiff die Anforderungen für die Ausstellung eines Zulassungsnachweises erfüllt, sollte der Antragsteller den Zulassungsantrag bei den zuständigen Behörden mindestens 20 Tage vor dem Datum der Kontrolle des Tiertransportschiffs einreichen.

(10)

Auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit Tiertransporten auf Tiertransportschiffen entwickelten die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Kontaktstellen für den Schutz von Tieren beim Transport, im Jahr 2014 ein Netzwerk-Dokument (4), das Leitlinien für amtliche Kontrollen des Schutzes von Tieren bei der Ausfuhr durch Tiertransportschiffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält (im Folgenden „Netzwerk-Dokument“). Die Leitlinien des Netzwerk-Dokuments wurden im Januar 2020 unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung des Netzwerk-Dokuments und der Audits der Kommission aktualisiert.

(11)

Bei den Inspektoren der zuständigen Behörden, die Kontrollen auf Tiertransportschiffen durchführen, handelt es sich hauptsächlich um amtliche Tierärzte. Die tierärztliche Kompetenz allein reicht nicht aus, um das Funktionieren der mechanischen Systeme und Managementsysteme von Tiertransportschiffen zu überprüfen, die Auswirkungen auf das Wohlergehen der beförderten Tiere haben können. Wie im Netzwerk-Dokument vorgeschlagen, sollten die Teams, die Kontrollen zum Zweck der Ausstellung eines Zulassungsnachweises gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchführen, aus amtlichen Tierärzten und Sachverständigen für maritime Angelegenheiten bestehen, die über angemessene Fachkenntnisse in Bezug auf diese mechanischen Systeme und Managementsysteme sowie praktische Erfahrungen mit dem Betrieb von Tiertransportschiffen verfügen.

(12)

Die Zulassung eines Tiertransportschiffs gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder die Erneuerung einer solchen Zulassung sollte von den Ergebnissen einer Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt abhängig gemacht werden, der während der ersten Beförderung von Tiersendungen an Bord ist, um zu überprüfen, ob die mechanischen Systeme und die Managementsysteme des Tiertransportschiffs das Wohlergehen der während der Beförderung an Bord befindlichen Tiere nicht beeinträchtigen.

(13)

Um sicherzustellen, dass Tiere, die entweder aus anderen Mitgliedstaaten oder auf langen Straßenbeförderungen von ihrem Versandort zu den Ausgangsorten in Seehäfen befördert werden, sicher entladen, gefüttert und getränkt werden und ruhen können, sollte mindestens eine Kontrollstelle gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates (5) an den Ausgangsorten in den Seehäfen oder in einer Straßenentfernung von maximal zwei Stunden vom betreffenden Ausgangsort zur Verfügung stehen.

(14)

Damit die Mitgliedstaaten Personal und Ressourcen für die in dieser Verordnung festgelegten neuen Aufgaben und Pflichten bereitstellen, eine reibungslose und nahtlose Anpassung an die neuen Vorschriften gewährleisten und sicherstellen können, dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um erforderlichenfalls Kontrollstellen an den Ausgangsorten einzurichten, gelten Artikel 10 der vorliegenden Verordnung über die Anwesenheit eines Tierarztes an Bord und Artikel 11 der vorliegenden Verordnung, der die Kontrollstellen an den Ausgangsorten betrifft, erst ab dem 1. Januar 2024.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung

a)

werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich sind;

b)

wird der Inhalt der Notfallpläne gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegt, wenn diese sich auf Tiertransportschiffe beziehen;

c)

werden die Mindestanforderungen an Ausgangsorte festgelegt, wenn es sich um Seehäfen handelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hafenstaatkontrolle“ eine von den zuständigen Behörden des Hafenstaats gemäß der Richtlinie 2009/16/EG durchgeführte Kontrolle.

Artikel 3

Elektronische Datenbank

(1)   Die Kommission entwickelt eine elektronische Datenbank und gewährleistet Funktionsweise, Wartung, Support und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen.

(2)   Die elektronische Datenbank enthält die Informationen, die für die Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich sind, darunter:

a)

die Bescheinigungsangaben in den Zulassungsnachweisen für Tiertransportschiffe in einer Weise, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, die Tiertransportschiffe rasch zu identifizieren;

b)

Aufzeichnungen über frühere Kontrollen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Tiertransportschiffen für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführt wurden;

c)

öffentlich zugängliche Informationen über die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen.

(3)   Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 Zugang zur elektronischen Datenbank.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benennen mindestens einen nationalen Administrator und teilen diese Benennung und die entsprechenden Kontaktdaten der Kommission mit. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen in Bezug auf die nationalen Administratoren.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die von ihnen in die Datenbank eingegebenen oder erstellten Daten und Dokumente verantwortlich.

Artikel 4

Erfassung der Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfassen die Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten elektronischen Datenbank.

(2)   Die Nachweise gemäß Absatz 1 enthalten das Ablaufdatum der Nachweise, Angaben zur maximal für die Tiere verfügbaren Bodenfläche pro Deck und zur Art der Tiere, die von den Schiffen transportiert werden können.

Artikel 5

Erfassung der Kontrollen

(1)   Nach einer Kontrolle von Tiertransportschiffen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfassen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese unverzüglich in der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten elektronischen Datenbank.

(2)   Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 müssen die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Angaben enthalten.

Artikel 6

Zugang zu Zulassungsnachweisen für Tiertransportschiffe und zu früheren Kontrollaufzeichnungen

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische Datenbank es ermöglicht, alle einschlägigen Daten abzurufen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Überwachung der Durchführung der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gespeichert wurden.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen in der elektronischen Datenbank gespeicherten Informationen, die erforderlich sind, um

a)

zu überprüfen, ob Tiertransportschiffe über einen gültigen Zulassungsnachweis verfügen;

b)

fundierte Entscheidungen bei der Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Beladen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 treffen zu können.

Artikel 7

Notfallpläne für Tiertransportschiffe

Notfallpläne, die von Transportunternehmern vorgelegt werden, die Tiere auf dem Seeweg mit Tiertransportschiffen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu befördern beabsichtigen, müssen eine Risikoanalyse der am wahrscheinlichsten zu erwartenden Gefahren für das Wohlergehen der Tiere im Zusammenhang mit solchen Beförderungen enthalten.

Artikel 8

Antrag auf Zulassung von Tiertransportschiffen

Der Antragsteller reicht den Antrag auf einen Zulassungsnachweis für ein Tiertransportschiff gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mindestens 20 Arbeitstage vor dem Datum der Kontrolle gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung bei den von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden oder Stellen ein.

Artikel 9

Kontrollteams für Tiertransportschiffe

(1)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Kontrollen zum Zweck der Ausstellung eines Zulassungsnachweises gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 von einem Kontrollteam durchgeführt werden.

(2)   Zu einem Kontrollteam gehören mindestens:

a)

ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin und

b)

ein(e) von den Seebehörden des Mitgliedstaats zugelassene(r) Sachverständige(r) für maritime Angelegenheiten.

(3)   Der/Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sachverständige für maritime Angelegenheiten muss mindestens:

a)

über angemessene Qualifikationen eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Marine- oder nautischen Instituts und über einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierte(r) Schiffsoffizier(in) verfügen, der/die Inhaber/in eines gültigen Befähigungszeugnisses STCW II/2 oder III/2 nach dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets, der Antriebskraft oder der Tonnage ist;

b)

eine von den zuständigen Seeschifffahrtsbehörden anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur/in, als Maschinenbauingenieur/in oder als Ingenieur/in im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen; oder

c)

über einen vom Mitgliedstaat anerkannten einschlägigen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss einer tertiären Bildungseinrichtung in einem einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Bereich verfügen.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen durch einen amtlichen Tierarzt/eine amtliche Tierärztin an Bord von Tiertransportschiffen

(1)   Ein amtlicher Tierarzt/Eine amtliche Tierärztin führt amtliche Kontrollen an Bord eines Tiertransportschiffs während der gesamten ersten Fahrt des Schiffes mit Tiersendungen nach der Zulassung des Tiertransportschiffs gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und vor der Erneuerung dieser Zulassung durch.

(2)   Die Zulassung des Tiertransportschiffs wird ausgesetzt, es sei denn,

a)

die Kontrollen gemäß Absatz 1 ergeben, dass Bauweise und Ausrüstung des Tiertransportschiffs das Wohlergehen der an Bord befindlichen Tiere nicht beeinträchtigen; und

b)

der Transportunternehmer ergreift wirksame Abhilfemaßnahmen, wenn die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 sonstige Mängel erkennen lassen.

(3)   Zur Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erstellt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin einen Bericht über die während der Beförderung an Bord durchgeführten Kontrollen nach dem Muster im Anhang.

Artikel 11

Mindestanforderungen an Kontrollstellen an den Ausgangsorten in Seehäfen

Wenn Straßenbeförderungen von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder lange Straßenbeförderungen vom Versandort zu Seehäfen durchgeführt werden, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 für die betreffenden Tierkategorien zugelassenen Kontrollstellen an den Ausgangsorten in Seehäfen oder in einer Straßenentfernung von maximal zwei Stunden vom betreffenden Ausgangsort zur Verfügung stehen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 10 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(4)  Netzwerk-Dokument zu Tiertransportschiffen, verfügbar unter https://circabc.europa.eu/ui/group/f41c4e1d-22a1-4e7b-aa31-cd16f126037d/library/d1bdd5a7-2e73-4f9a-97e2-c0975fc713a1/details.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1).


ANHANG

BERICHT ÜBER DIE KONTROLLEN AN BORD WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

gemäß Artikel 10

1.

Allgemeines

Name des Schiffs:

IMO-Nummer des Schiffs

Land der Zulassung/Erneuerung der Zulassung:

Datum der Zulassung/Erneuerung der Zulassung:

Name des Kapitäns/der Kapitänin:

Nummer des Zulassungsnachweises

2.

Art der Fahrt

Erste Fahrt nach der Zulassung

Erste Fahrt nach der Wiederzulassung

3.

Ausgangs- und Bestimmungsort

3.1.

AUSGANGsort und -land:

3.2.

BESTIMMUNGsort und -land:

3.1.1.

Datum

3.1.2.

Uhrzeit

3.2.1.

Datum

3.2.2.

Uhrzeit

3.1.3.

Arten und Kategorien

3.1.4.

Anzahl der Tiere nach Arten

3.1.5.

Gesamtgewicht der Sendung in kg (Schätzwert):

4.

Bedingungen für die Tiere auf den Schiffsdecks während der Beförderung

4.1.

Höchste registrierte Temperatur:

4.2.

Höchste registrierte relative Luftfeuchtigkeit:

4.3.

Höchster registrierter Ammoniakwert:

5.

Funktionsweise von Systemen, die das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigen

5.1.

Lüftung

Ja

Nein

Festgestellte Unregelmäßigkeiten:

Korrekturmaßnahmen (falls zutreffend):

5.2.

Abwasserableitung

Ja

Nein

Festgestellte Unregelmäßigkeiten:

Korrekturmaßnahmen (falls zutreffend):

5.3.

Ausreichende Beleuchtung zur Untersuchung der Tiere

Ja

Nein

Festgestellte Unregelmäßigkeiten:

Korrekturmaßnahmen (falls zutreffend):

5.4.

Frischwassererzeugung, falls zutreffend

Ja

Nein

Festgestellte Unregelmäßigkeiten:

Korrekturmaßnahmen (falls zutreffend):

5.5.

Futter und Wasser:

Ja

Nein

Festgestellte Unregelmäßigkeiten:

Korrekturmaßnahmen (falls zutreffend):

5.6.

Anzahl der kranken/verletzten Tiere während der Beförderung:

Festgestellte Unregelmäßigkeiten:

Korrekturmaßnahmen (falls zutreffend):

5.7.

Anzahl der während des Transports verendeten Tiere und Anzahl der eingeschläferten Tiere:

Festgestellte Unregelmäßigkeiten:

Korrekturmaßnahmen (falls zutreffend):

5.8.

Sonstiges

Festgestellte Unregelmäßigkeiten:

Korrekturmaßnahmen (falls zutreffend):

6.

Berichterstellende Behörde

6.1.

Name der Behörde

6.2.

Anschrift der Behörde

6.3.

Telefonnummer der Behörde

6.4.

E-Mail-Adresse der Behörde

6.5.

Datum

6.6.

Ort

6.7.

Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin

6.8.

Stempel