23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/8


BESCHLUSS (EU) 2018/598 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. April 2018

über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und Georgien bilden auch weiterhin die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Nachdem Georgien der Östlichen Partnerschaft der EU im Jahr 2009 beigetreten war, folgten Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen EU-Georgien. Dieses Abkommen (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), das die schrittweise Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht, wurde im Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Georgien leidet nach wie vor unter einem schwachen außenwirtschaftlichen Umfeld, das mit dem Rückgang der Ausfuhren und der Auslandsüberweisungen einer der Gründe für ein eher gedämpftes BIP-Wachstum im Jahr 2016 war. Das regionale und globale Wachstum zog zwar im Jahr 2017 wieder an, ist aber nach wie vor mit Abwärtsrisiken behaftet.

(3)

Georgiens Haushaltsdefizit hat immer noch signifikanten Umfang, und die öffentliche Schuldenquote steigt. Auch Georgiens Zahlungsbilanzlage bleibt aufgrund eines sehr hohen Leistungsbilanzdefizits und der hohen Auslandsverschuldung weiter anfällig. Georgiens Devisenreserven sind in absoluten Zahlen stabil geblieben, angesichts des steigenden Reservebedarfs aber unter das vom Internationalen Währungsfonds (IWF) als ausreichend erachtete Niveau gesunken. Georgien passt sich weiterhin den Anforderungen der vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der Union an.

(4)

Vor diesem Hintergrund haben sich die georgischen Behörden und der IWF im April 2017 auf eine dreijährige Vereinbarung im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität (EFF) in Höhe von 285,3 Mio. USD für den Zeitraum 2017-2020 verständigt. Diese Vereinbarung wurde am 12. April 2017 vom IWF-Exekutivdirektorium gebilligt. Ziel der EFF-Vereinbarung ist die Unterstützung eines Reformprogramms für die Wirtschaft, das Georgien bei der Verringerung seiner wirtschaftlichen Anfälligkeit helfen und ein stärkeres und inklusiveres Wirtschaftswachstum fördern wird.

(5)

In Anbetracht des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens haben die georgischen Behörden im Juni 2017 eine ergänzende Makrofinanzhilfe der Union beantragt.

(6)

Seit dem militärischen Konflikt mit Russland im August 2008 hat Georgien zwei Makrofinanzhilfen erhalten, die die Union auf der internationalen Geberkonferenz im Oktober 2008 in Brüssel zugesagt hatte. Die erste dieser Maßnahmen, die 46 Mio. EUR ausschließlich in Form von Zuschüssen umfasste, wurde im Zeitraum 2009-2010 umgesetzt. Die zweite, die wiederum 46 Mio. EUR umfasste und zur Hälfte in Form von Zuschüssen und zur Hälfte als Darlehen gewährt wurde, wurde im Zeitraum 2015-2017 umgesetzt. Ferner hat die Union Georgien im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments für den Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 610-746 Mio. EUR, einschließlich Budgethilfe und technischer Unterstützung, zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird Georgien auch im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität unterstützt, die im Zeitraum 2008-2017 rund 86 Mio. EUR für Projekte in Georgien beisteuerte.

(7)

Da Georgien ein unter die ENP fallendes Land ist, sollte es für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(8)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(9)

Da in der Zahlungsbilanz Georgiens noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel deutlich übersteigt, ist die Makrofinanzhilfe der Union für Georgien in Verbindung mit dem IWF-Programm unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf Georgiens Ersuchen um Unterstützung seiner wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Georgiens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(10)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Georgien und somit seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(11)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens festgesetzt, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, und insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Georgien und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union werden einbezogen.

(12)

Angesichts des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens, seines wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und der Armutsquote, sowie der Höhe seiner Verschuldung sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.

(13)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, den Zielsetzungen der verschiedenen Bereiche der Außenpolitik und den diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen sowie mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(14)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Georgien stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(15)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Georgien bei seinem Eintreten für Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(16)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Georgien sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Georgien stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Makrofinanzhilfe der Union für Georgien sollte außerdem Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Assoziierungsabkommens, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, umfassen. Damit die spezifischen Ziele ordnungsgemäß bewertet werden können, müssen sie so formuliert sein, dass sie überprüfbar und messbar sind. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden. Werden die Vorbedingung und die Zielsetzungen nicht erfüllt oder die Ziele und Grundsätze des Assoziierungsabkommens generell missachtet, sollte die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise aussetzen oder einstellen.

(17)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Georgien geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(18)

Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(19)

Die Höhe der als Zuschüsse gewährten Makrofinanzhilfe und die Höhe der für die als Darlehen gewährte Makrofinanzhilfe erforderlichen Beträge sollten mit den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln vereinbar sein.

(20)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(21)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(22)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den georgischen Behörden auszuhandeln. Nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, das Beratungsverfahren angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Georgien sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Beratungsverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von höchstens 45 Mio. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um Georgien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und eines weitreichenden Reformprogramms zu unterstützen. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 35 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 10 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Georgiens geleistet.

(2)   Um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an Georgien weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Assoziierungsabkommen, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzierungsbedarf Georgiens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Georgien sich wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 werden im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (4) angewandt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den georgischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich der von Georgien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme, in Einklang stehen.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Georgien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie in Bezug auf weitere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung und einer Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (5) zurückgestellt.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird; und

c)

eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)   Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank Georgiens ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Fristenänderungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten und sofern Georgien darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Georgien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten Georgiens.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) durchgeführt.

(2)   Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

(3)   Die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass Georgien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (9) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

c)

mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; und

e)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und/oder auf vollständige Rückzahlung des Zuschusses hat, wenn sich Georgien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

(4)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Georgiens sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten Georgiens sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 18. April 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2018.

(2)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).