6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/11


BESCHLUSS (EU) 2018/947 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2018

über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (die „Union“) und der Ukraine entwickeln sich weiterhin innerhalb der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und der Östlichen Partnerschaft. Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine (2) (das „Assoziierungsabkommen“), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Im Frühjahr 2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm ein, das darauf abzielt, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürger zu verbessern. Die Ukraine und die EU definierten gemeinsam eine Reformagenda (die „Assoziierungsagenda“, die letztmals im März 2015 aktualisiert wurde). Die Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten dieser Agenda.

(3)

Zusätzlich zur politischen Unterstützung sagte die Union im März 2014 ein Finanzierungspaket von über 11 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Umsetzung der Reformen in der Ukraine zu, wozu auch die Makrofinanzhilfe in Höhe von 1,6 Mrd. EUR gemäß Beschluss 2002/639/EG des Rates (3), Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und Beschluss 2014/215/EU des Rates (5) zählte. Angesichts des erheblichen Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine wurde für die Ukraine im April 2015 eine weitere Makrofinanzhilfe in Höhe von 1,8 Mrd. EUR im Rahmen des Beschlusses (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bereitgestellt.

(4)

Seit Mai 2014 hat die Ukraine 2,81 Mrd. EUR als Makrofinanzhilfe von der Union erhalten, wozu auch 1,2 Mrd. EUR zählen, die im Rahmen des Beschlusses (EU) 2015/601 über die Bereitstellung von 1,8 Mrd. EUR gewährt wurden. Die dritte und letzte Rate der Makrofinanzhilfe in Höhe von 600 Mio. EUR gemäß Beschluss (EU) 2015/601 wurde am 18. Januar 2018 aufgrund der unvollständigen Einhaltung des Programms der Strukturreformen, an die diese Tranche geknüpft worden war, storniert.

(5)

Am 11. März 2015 billigte der Internationale Währungsfonds (IWF) eine Erweiterte Fondsfazilität (EFF) über vier Jahre für die Ukraine in Höhe von rund 17,5 Mrd. USD zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms der Ukraine, wovon 8,5 Mrd. USD im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 ausbezahlt wurden. Diese Finanzhilfe des IWF wurde ergänzt durch die nachhaltige Unterstützung durch einige bilaterale Partner, wie die EU, ihre Mitgliedstaaten, die USA, Japan und Kanada. Auch andere Finanzinstitutionen, wie die Weltbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Investitionsbank, haben ihre Maßnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Übergangs in der Ukraine stark ausgebaut.

(6)

Nach dem Besuch einer Expertendelegation im November 2017 revidierte der IWF seine Schätzungen des Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine und identifizierte eine zusätzliche Lücke in Höhe von 4,5 Mrd. USD für 2018 und 2019. Dieser Finanzierungsbedarf übersteigt die bislang von der internationalen Gemeinschaft bereitgestellten Finanzmittel, wozu auch die Makrofinanzhilfe der Union gemäß den Beschlüssen 2002/639/EG, 646/2010/EU, 2014/215/EU und (EU) 2015/601 zählt.

(7)

Im November 2017 ersuchten die Behörden der Ukraine angesichts der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Landes um zusätzliche Makrofinanzhilfe seitens der Union.

(8)

Bei dem Treffen des Assoziationsrates EU-Ukraine am 8. Dezember 2017 bestätigte die Union ihre Unterstützung für die wesentlichen Reformanstrengungen der Ukraine, einschließlich der an konkrete Reformfortschritte geknüpften finanziellen Unterstützung.

(9)

Da die ENP sich auf die Ukraine erstreckt, sollte es als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.

(10)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein außerordentliches Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen soll und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen sollte, welches tief greifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation des Empfängers umfasst.

(11)

Da in der Zahlungsbilanz der Ukraine eine Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel deutlich übersteigt, ist die Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine in Verbindung mit dem IWF-Programm unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Ukraine an die Union um Unterstützung seiner wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda der Ukraine in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung des IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(12)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation der Ukraine und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgesetzt, wobei ihre Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, insbesondere die ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven, berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union berücksichtigt.

(14)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(15)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfe eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Ukraine bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie ihr Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten zudem die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(18)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen.

(19)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(20)

Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe der Union benötigten Rückstellungen sollten mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln vereinbar sein.

(21)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen bei der Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(23)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe in Höhe von höchstens 1 Mrd. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die Ukraine bei der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und eines weitreichenden Reformprogramms zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an die Ukraine weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Übereinkünften und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsabkommen, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, kürzt die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren oder setzt ihre Auszahlung aus oder stellt sie ein..

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (8) angewandt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen entsprechen den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen; einschließlich der von der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch bei der Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie die sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (9) Rückstellungen gebildet.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird;

c)

zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)   Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Laufzeitänderungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Sofern die Umstände es gestatten und sofern die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen gemäß den Absätzen 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, werden von der Ukraine getragen.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (11) durchgeführt.

(2)   Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

(3)   Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Darlehensvereinbarung enthält Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass die Ukraine die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die gemäß der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (12) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (13) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

c)

mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; und

e)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn die Ukraine im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich Betrugs-, Korruptions- oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgenommen hat.

(4)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle der Ukraine sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele der Hilfe beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2018.

(2)  Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

(3)  Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine, ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22.

(4)  Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine, ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1.

(5)  Beschluss 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine, ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85.

(6)  Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(13)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass die Gewährung einer Makrofinanzhilfe der Union an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Empfängerstaat über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Voraussetzung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

Vor dem Hintergrund, dass Auflagen im Zusammenhang mit Antikorruptionsmaßnahmen nicht erfüllt wurden und infolgedessen die dritte Rate des vorigen Makrofinanzhilfeprogramms gemäß dem Beschluss (EU) 2015/601 storniert wurde, heben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission hervor, dass eine weitere Makrofinanzhilfe an Fortschritte beim Vorgehen gegen die Korruption in der Ukraine geknüpft sein wird. Dafür müssen in der Grundsatzvereinbarung zwischen der EU und der Ukraine wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen festgelegt werden, die unter anderem die Pflicht umfassen, die Regierungsführung, die Verwaltungskapazitäten und die institutionellen Strukturen insbesondere im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine zu stärken; im Einzelnen bedarf es eines Systems für die Überprüfung der Vermögenserklärungen, einer Überprüfung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen und eines funktionsfähigen Gerichts zur Verfolgung von Korruptionsdelikten gemäß den Empfehlungen der Venedig-Kommission. Auch die Auflagen hinsichtlich Maßnahmen gegen Geldwäsche und Steuervermeidung müssen festgelegt werden. Werden die Auflagen nicht erfüllt, setzt die Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein.

Die Kommission muss nicht nur das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Finanzhilfe unterrichten und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen, sondern auch bei jeder Auszahlung öffentlich darüber berichten, ob alle wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, an die die jeweilige Auszahlung geknüpft war, erfüllt wurden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Korruptionsbekämpfung beziehen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass mit dieser Makrofinanzhilfe für die Ukraine gemeinsame Werte gefördert werden sollen, darunter eine nachhaltige und sozialverträgliche Entwicklung, die zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und zur Reduzierung der Armut beiträgt, und die Selbstverpflichtung zum Aufbau einer starken Zivilgesellschaft. Die Kommission muss dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission, mit dem die Grundsatzvereinbarung gebilligt wird, eine Analyse der erwarteten sozialen Wirkung der Makrofinanzhilfe hinzufügen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wird diese Analyse dem Ausschuss der Mitgliedstaaten übermittelt und dem Parlament und dem Rat über das Register der Ausschussverfahren zur Verfügung gestellt.