27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/53


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/266 DES RATES

vom 25. Februar 2020

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten.

(2)

Die Einzelheiten des Austritts sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) festgelegt, das im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgehandelt und geschlossen wurde.

(3)

Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Einklang mit diesem Abkommen das Unionsrecht gilt. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens ein oder zwei Jahre.

(4)

In den Leitlinien vom 23. März 2018 bekräftigte der Europäische Rat erneut die Entschlossenheit der Union, in Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich zu unterhalten. Diesen Leitlinien zufolge sollte sich diese Partnerschaft auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit und auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität, sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik, erstrecken. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat mit Blick auf die Aufnahme der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen festgelegt, das in einer dem Austrittsabkommen beigefügten und darin erwähnten politischen Erklärung niedergelegt werden sollte.

(5)

In der dem Austrittsabkommen beigefügten politischen Erklärung wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (2) definiert (im Folgenden „Politische Erklärung“). Darin sind die Eckpunkte für eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf die Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit — in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht —, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt.

(6)

Artikel 184 des Austrittsabkommens sieht vor, dass die Union und das Vereinigte Königreich sich nach besten Kräften zu bemühen haben, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der Politischen Erklärung genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.

(7)

In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2019 bekräftigte der Europäische Rat, dass er den Wunsch hat, möglichst enge künftige Beziehungen zum Vereinigten Königreich im Einklang mit der Politischen Erklärung und unter Achtung der früher vereinbarten Leitlinien des Europäischen Rates und der Aussagen und Erklärungen, insbesondere jener vom 25. November 2018, zu begründen. Der Europäische Rat bekräftigte insbesondere, dass die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen müssen, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind. Der Europäische Rat begrüßte den Beschluss der Kommission über die Wiederernennung Herrn Michel BARNIERS für die Verhandlungen über die künftigen Beziehungen und ersuchte die Kommission, dem Rat unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs den Entwurf eines umfassenden Mandats hinsichtlich der künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich vorzulegen. Der Europäische Rat erklärte, dass er die Verhandlungen aufmerksam beobachten und nach Bedarf weitere allgemeine politische Orientierungen geben werde.

(8)

Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Partnerschaftsabkommens mit dem Vereinigten Königreich sollten aufgenommen werden. Die Kommission sollte als Verhandlungsführer der Union benannt werden. In Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wird die Kommission die Verhandlungen im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufzunehmen.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ und im Einklang mit den im Addendum enthaltenen Richtlinien vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.