32004D0038

2004/38/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Ägypten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5018)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/2004 S. 0017 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 23. Dezember 2003

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Ägypten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5018)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/38/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Ägypten durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften Ägyptens im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die "General Organisation of Veterinary Services (GOVS)" ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) Die GOVS hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Fischereierzeugnissen eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

(5) Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Ägypten in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen.

(6) Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG(2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung der GOVS an die Kommission stützen.

(7) Da die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Ägypten mit der vorliegenden Entscheidung zum ersten Mal zugelassen wird, ist keine Übergangszeit notwendig und ein Zeitraum von drei Tagen reicht für die Bekanntmachung der Zulassung aus. Einfuhren aus diesem Land können daher drei Tage nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt erlaubt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die "General Organisation of Veterinary Services (GOVS)" ist die zuständige Behörde, die in Ägypten zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Fischereierzeugnisse aus Ägypten müssen die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 erfuellen.

Artikel 3

(1) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(2) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der GOVS sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "AEGYPTEN" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 17. Januar 2004.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG I

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Kategorieberichnung:

PP: Verarbeitungsbetrieb (Processing Plant)