31981R2018

Verordnung (EWG) Nr. 2018/81 der Kommission vom 16. Juli 1981 zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung in Macau

Amtsblatt Nr. L 195 vom 18/07/1981 S. 0025


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2018/81 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 1981

zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung in Macau

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 920/81 (2), insbesondere auf die Artikel 11 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 regelt die Voraussetzungen unter denen Einfuhrhöchstmengen festgelegt werden können. Die Einfuhren in die Gemeinschaft von Unterkleidung aus Gewirken (Kategorie 82) mit Ursprung in Macau haben die in Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten Prozentsätze überschritten.

Gemäß Absatz 5 dieses Artikels wurden Macau Konsultationsersuchen notifiziert. Nach Abschluß der damit eingeleiteten Konsultationen sind für die betreffenden Waren Hoechstmengen für die Jahre 1981 und 1982 festzusetzen.

Nach Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 wird die Einhaltung der Hoechstmengen durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe des Anhangs V der genannten Verordnung gewährleistet.

Die betreffenden zwischen dem 1. Januar 1981 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus Macau ausgeführten Waren müssen von der Hoechstmenge des Jahres 1981 abgezogen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des eingesetzten Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 gelten für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorie mit Ursprung in Macau die dort angegebenen Hoechstmengen.

Artikel 2

(1) Waren nach Artikel 1, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von Macau in die Gemeinschaft ausgeführt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern ein Konnossement oder ein gleichwertiges Frachtpapier vorgelegt wird, aufgrund dessen nachgewiesen wird, daß die Waren tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums versandt worden sind.

(2) Die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Macau in die Gemeinschaft versandten Waren unterliegen dem System der doppelten Kontrolle nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 werden die Mengen der aus Macau ab 1. Januar 1981 versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Waren von der für das Jahr 1981 festgesetzten Hoechstmenge abgezogen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 1981

Für die Kommission

Antonio GOLITTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 365 vom 27. 12. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 98 vom 9. 4. 1981, S. 1.

ANHANG

1.2.3.4.5.6.7,8 // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE Kennziffer (1981) // Warenbezeichnung // Mitglied- staaten // Einheiten // Hoechstmengen vom 1. Januar bis 31. Dezember 1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // 1981 // 1982 // // // // // // // // // 82 // 60.04 B IV a) c) // 60.04-38; 60 // Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: B. aus anderen Spinnstoffen: Unterkleidung, andere als für Säuglinge, aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, aus Wolle, feinen Tierhaaren oder künstlichen Spinnstoffen // D F I BNL UK IRL DK GR EWG // Tonnen // 120 25 9 53 13 1 2 1 224 // 121 29 11 53 17 1 3 2 237 // // // // // // // //