3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1817 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris, das die Union am 5. Oktober 2016 angenommen hat (2) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), zielt darauf ab, die Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels zu verstärken, indem unter anderem die Investitionsströme in Einklang mit einem Weg zu niedrigen Treibhausgasemissionen und einer klimaresistenten Entwicklung gebracht werden.

(2)

Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Der europäische Grüne Deal“ (3). Der europäische Grüne Deal stellt eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals erfordert, dass klare, langfristige Signale für Investoren gesetzt werden, damit „verlorene“ Vermögenswerte vermieden und nachhaltige Finanzmittel mobilisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2016/1011 schreibt Referenzwert-Administratoren vor, zu erläutern, wie die wichtigsten Elemente der Referenzwert-Methodik Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG“) für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert berücksichtigen.

(4)

Unterschiedliche Arten der Erläuterung für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie, wie die wichtigsten Elemente der Referenzwert-Methodik die ESG-Faktoren berücksichtigen, würden zu einem Mangel an Vergleichbarkeit zwischen den Referenzwerten und zu einem Mangel an Eindeutigkeit in Bezug auf den Umfang und die Ziele der ESG-Faktoren führen. Es ist daher notwendig, den Mindestinhalt dieser Erläuterungen sowie ein zu verwendendes Muster festzulegen.

(5)

Um die Informationen für die Anleger besser anzupassen, sollten bei der Anforderung, zu erläutern, wie die wichtigsten Elemente der Methodik mit Blick auf die einzelnen Referenzwerte oder Referenzwert-Familie, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, ESG-Faktoren berücksichtigen, die zugrunde liegenden Vermögenswerte, auf denen die Referenzwerte basieren, berücksichtigt werden. Diese Verordnung gilt nicht für Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben, wie zum Beispiel Referenzzinssätze und Devisen-Referenzwerte. In Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 gilt diese Verordnung nicht für Rohstoff-Referenzwerte.

(6)

Die Erläuterung, wie die wichtigsten Elemente der Referenzwert-Methodik ESG-Faktoren berücksichtigen, sollte auf der Grundlage eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts erfolgen und nicht für jeden Bestandteil der Referenzwerte offengelegt werden. Sofern dies sachdienlich und zweckmäßig ist, können die Referenzwert-Administratoren zusätzliche ESG-Informationen bereitstellen.

(7)

Um den Anwendern von Referenzwerten genaue und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Referenzwert-Administratoren die im Muster enthaltenen Informationen aktualisieren, um alle an dieser Methodik vorgenommenen Änderungen widerzuspiegeln, und den Grund und die Daten angeben, aus dem bzw. an denen die Informationen aktualisiert wurden.

(8)

Um Anlegern ein Höchstmaß an Transparenz zu bieten, sollten die Referenzwert-Administratoren eindeutig angeben, ob sie ESG-Ziele verfolgen oder nicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erläuterung, wie ESG-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden

(1)   Referenzwert-Administratoren müssen unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Musters erläutern, welche der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission (4) aufgeführten ESG-Faktoren sie bei der Gestaltung ihrer Referenzwert-Methodik berücksichtigt haben. Sie müssen ebenso erläutern, wie diese Faktoren in den wichtigsten Elementen jener Methodik berücksichtigt werden, auch hinsichtlich der Auswahl zugrunde liegender Vermögenswerte, der zur Gewichtung herangezogenen Faktoren, der Parameter und der Indikatoren.

Die in Unterabsatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für Rohstoff-Referenzwerte.

(2)   Für einzelne Referenzwerte dürfen die Referenzwert-Administratoren die vollständigen Informationen, die nach dem im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Muster erforderlich sind, in der bereitgestellten Erläuterung durch einen Hyperlink zu einer Website ersetzen, die alle diese Informationen enthält.

(3)   Wenn Referenzwerte verschiedene Arten zugrunde liegender Vermögenswerte miteinander verbinden, müssen die Referenzwert-Administratoren erläutern, wie die ESG-Faktoren für die einzelnen betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.

(4)   Die Referenzwert-Administratoren können zusätzliche ESG-Faktoren und damit verbundene Informationen aufnehmen.

(5)   Die Referenzwert-Administratoren müssen in der Erläuterung eindeutig angeben, ob sie die ESG-Ziele verfolgen oder nicht.

(6)   Die Referenzwert-Administratoren fügen in der bereitgestellten Erläuterung für jeden offengelegten ESG-Faktor einen Verweis auf die verwendeten Datenquellen und Standards ein.

Artikel 2

Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung

Die Referenzwert-Administratoren müssen die bereitgestellte Erläuterung einmal jährlich sowie immer dann aktualisieren, wenn die Referenzwert-Methodik geändert wird. Sie müssen den Grund für die Aktualisierung angeben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG

MUSTER ZUR ERLÄUTERUNG, WIE DIE WICHTIGSTEN ELEMENTE DER REFERENZWERT-METHODIK UMWELT-, SOZIAL- UND GOVERNANCE-FAKTOREN (ESG) BERÜCKSICHTIGEN

ERLÄUTERUNG, WIE ESG-FAKTOREN IN DEN WICHTIGSTEN ELEMENTEN DER REFERENZWERT-METHODIK BERÜCKSICHTIGT WERDEN

Posten 1. Name des Referenzwert-Administrators

 

Posten 2. Art des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

Wählen Sie den betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswert aus der Liste in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)2020/1816der Kommission.

 

Posten 3. Name des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

 

Posten 4. Berücksichtigt die Referenzwert-Methodik für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie ESG-Faktoren?

☐ Ja ☐ Nein

Posten 5. Wenn die Antwort auf Posten 4 „Ja“ lautet, führen Sie bitte nachstehend für jede Referenzwert-Familie die ESG-Faktoren auf, die in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden, unter Berücksichtigung der ESG-Faktoren, die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 aufgeführt sind.

Bitte erläutern Sie, wie diese ESG-Faktoren für die Auswahl, Gewichtung oder den Ausschluss von zugrunde liegenden Vermögenswerten herangezogen werden.

Die ESG-Faktoren werden in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts auf Ebene der Referenzwert-Familie offengelegt.

a)

Liste der berücksichtigten Umweltfaktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

b)

Liste der berücksichtigten sozialen Faktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

c)

Liste der berücksichtigten Governance-Faktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

Posten 6. Wenn die Antwort auf Posten 4 „Ja“ lautet, führen Sie bitte nachstehend für jeden Referenzwert die ESG-Faktoren auf, die in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden, unter Berücksichtigung der ESG-Faktoren, die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 aufgeführt sind, in Abhängigkeit vom betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswert.

Bitte erläutern Sie, wie diese ESG-Faktoren für die Auswahl, Gewichtung oder den Ausschluss von zugrunde liegen Vermögenswerten herangezogen werden.

Die ESG-Faktoren werden nicht für alle Bestandteile des Referenzwerts offengelegt, sondern in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts des Referenzwerts.

Alternativ können all diese Informationen im Rahmen dieser Erläuterung in Form eines Hyperlinks zu einer Website des Referenzwert-Administrators bereitgestellt werden. Die Informationen auf der Website müssen leicht verfügbar und zugänglich sein. Die Referenzwert-Administratoren tragen dafür Sorge, dass auf ihrer Website veröffentlichte Informationen fünf Jahre lang weiterhin zur Verfügung stehen.

a)

Liste der berücksichtigten Umweltfaktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

b)

Liste der berücksichtigten sozialen Faktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

c)

Liste der berücksichtigten Governance-Faktoren:

Auswahl, Gewichtung oder Ausschluss:

Hyperlink zu den Informationen über ESG-Faktoren für jeden Referenzwert:

 

Posten 7. Verwendete Daten und Standards

a)

Dateneingabe

i)

Beschreiben Sie, ob die Daten intern oder extern erfasst, modelliert oder bezogen werden.

ii)

Wenn die Daten extern erfasst, modelliert oder bezogen werden, nennen Sie bitte den externen Datenanbieter.

 

b)

Prüfung und Qualität der Daten

Beschreiben Sie, wie die Daten geprüft werden und wie die Qualität dieser Daten gewährleistet wird.

 

c)

Referenzstandards

Beschreiben Sie die in der Referenzwert-Methodik verwendeten internationalen Standards.

 

Datum, an dem die Informationen zuletzt aktualisiert wurden, und Grund für die Aktualisierung: