5.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2013 DER KOMMISSION

vom 4. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 (2) der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 13. März 2012 veröffentlichte das International Accounting Standards Board Änderungen zu International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Darlehen der öffentlichen Hand („die Änderungen zu IFRS 1“). Die Änderungen zu IFRS 1 betreffen unter Marktzinsniveau vergebene Darlehen der öffentlichen Hand. Ihr Ziel besteht darin, erstmalige Anwender von IFRS beim Übergang auf diese Standards von der vollständigen retrospektiven Anwendung freizustellen. Die Änderungen zu IFRS 1 führen demnach eine weitere Ausnahme von der retrospektiven Anwendung von IFRS ein, derzufolge erstmalige Anwender die Anforderungen von International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand prospektiv auf Darlehen der öffentlichen Hand anzuwenden haben, die zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS bestehen.

(3)

Mit dieser Verordnung werden die Änderungen zu IFRS 1 übernommen. Dieser Standard enthält einige Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(4)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

2.   Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 1

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Darlehen der öffentlichen Hand

"Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org"

Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Darlehen der öffentlichen Hand

Die Paragraphen 39N und 39O werden angefügt und der Paragraph B1 wird geändert.

39N

Durch die im März 2012 unter dem Titel Darlehen der öffentlichen Hand veröffentlichten Änderungen zu IFRS 1 wurden die Paragraphen B1(f) und B10–B12 angefügt. Diese Paragraphen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

39O

Die Paragraphen B10 und B11 beziehen sich auf IFRS 9. Wendet ein Unternehmen zwar den vorliegenden Standard, aber noch nicht IFRS 9 an, so sind die Verweise auf IFRS 9 in den Paragraphen B10 und B11 als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

B1

Ein Unternehmen hat folgende Ausnahmen anzuwenden:

(a)

die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten (Paragraphen B2 und B3);

(b)

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Paragraphen B4-B6);

(c)

nicht beherrschende Anteile (Paragraph B7);

(d)

Einstufung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte (Paragraph B8);

(e)

eingebettete Derivate (Paragraph B9) und

(f)

Darlehen der öffentlichen Hand (Paragraphen B10–B12).

Nach Paragraph B9 werden eine Überschrift und die Paragraphen B10–B12 angefügt.

Darlehen der öffentlichen Hand

B10

Ein erstmaliger Anwender hat sämtliche Darlehen der öffentlichen Hand, die er als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument erhält, gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung einzustufen. Außer im gemäß Paragraph B11 zugelassenen Fall hat ein erstmaliger Anwender die Anforderungen von IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand prospektiv auf Darlehen der öffentlichen Hand anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS bestehen, und darf den entsprechenden Vorteil des unter Marktzinsniveau vergebenen Darlehens der öffentlichen Hand nicht als Zuwendung der öffentlichen Hand erfassen. Folglich hat ein erstmaliger Anwender, der ein unter Marktzinsniveau erhaltenes Darlehen der öffentlichen Hand im Rahmen der zuvor angewandten GAAP nicht IFRS-kompatibel erfasst und bewertet hat, als Buchwert in der IFRS-Eröffnungsbilanz den nach den früheren GAAP ermittelten Buchwert dieses Darlehens zum Zeitpunkt der Umstellung auf die IFRS anzusetzen. Nach der Umstellung auf die IFRS sind solche Darlehen nach IFRS 9 zu bewerten.

B11

Ungeachtet Paragraph B10 kann ein Unternehmen die Anforderungen von IFRS 9 und IAS 20 rückwirkend auf jedes Darlehen der öffentlichen Hand anwenden, das vor der Umstellung auf IFRS vergeben wurde, sofern die dafür erforderlichen Informationen zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieses Darlehens erlangt wurden.

B12

Die Anforderungen und Leitlinien in den Paragraphen B10 und B11 hindern ein Unternehmen nicht daran, die in den Paragraphen D19–D19D beschriebenen Ausnahmen zu nutzen, die die Festlegung zuvor als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasster Finanzinstrumente betreffen.