31997R0120

Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/1997 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 120/97 DES RATES vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (4), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft ist seit dem 7. Februar 1994 Vertragspartei des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

Die zweite Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat einstimmig die Entscheidung II/12 angenommen, die das sofortige Verbot aller Exporte von zur Beseitigung bestimmten gefährlichen Abfällen von OECD-Mitgliedstaaten in Nicht-OECD-Mitgliedstaaten sowie das Verbot aller Exporte von zur Verwertung oder Wiederverwendung bestimmten gefährlichen Abfällen von OECD-Mitgliedstaaten in Nicht-OECD-Mitgliedstaaten ab spätestens 1. Januar 1998 vorsieht.

Die dritte Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat einstimmig die Entscheidung III/1 zur Änderung des Übereinkommens angenommen, die das Verbot aller Exporte von zur Beseitigung bestimmten gefährlichen Abfällen von Staaten, die in Anhang VII des Übereinkommens aufgeführt sind, in Staaten, die dort nicht aufgeführt sind, sowie ab 1. Januar 1998 das Verbot aller Exporte von zur Wiederverwendung bestimmten gefährlichen Abfällen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens von Staaten, die in Anhang VII des Übereinkommens aufgeführt sind, in Staaten, die dort nicht aufgeführt sind, vorsieht.

Die Gemeinschaftsdefinitionen für "gefährliche Abfälle" stimmen gegenwärtig nicht gänzlich mit denen des Basler Übereinkommens überein; da dies dazu führen könnte, daß Abfall, der unter das Ausfuhrverbot des Basler Übereinkommens fällt, dennoch weiter aus der Gemeinschaft exportiert wird, müssen die Gemeinschaftsdefinitionen und -verzeichnisse entsprechend angepaßt werden.

Es ist ein Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zu erstellen, in dem die gefährlichen Abfälle aufgeführt sind, für die das Ausfuhrverbot des Basler Übereinkommens gilt.

Die Kommission sollte spätestens bis zum 1. Januar 1998 den genannten Anhang V überprüfen und ändern und dabei uneingeschränkt die Abfälle berücksichtigen, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (5) angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen mit im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich eingestuften Abfällen aufgeführt sind. Exporte von zur Wiederverwendung bestimmten Abfällen, die in dem genannten Anhang V aufgeführt sind, sollten mit Ausnahme der Exporte in Länder, für die die OECD-Entscheidung gilt, ab dem 1. Januar 1998 verboten werden.

Der genannte Anhang V muß gegebenenfalls von Zeit zu Zeit überprüft und geändert werden, um Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich eingestuft werden sollten, Rechnung zu tragen.

Die Vertragsparteien sind aufgefordert, zusammenzuarbeiten und tätig zu werden, um zur tatsächlichen Durchführung der Entscheidungen II/12 und III/1 der Konferenzen der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens beizutragen.

In bezug auf zur Beseitigung bestimmten Abfall sieht Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 bereits ein gänzliches Exportverbot in Nicht-OECD-Mitgliedstaaten vor, und Artikel 18 der Verordnung verbietet des weiteren jeglichen Abfallexport in AKP-Staaten.

Gegenwärtig beinhaltet die genannte Verordnung jedoch noch kein umfassendes Exportverbot von zur Verwertung bestimmten gefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-Mitgliedstaaten.

Die betreffende Verordnung ist daher zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Ausfuhr aller in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle ist verboten, ausgenommen die Ausfuhr in folgende Länder:

a) Länder, für die die OECD-Entscheidung gilt;

b) andere Länder,

- die Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind und/oder mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale oder regionale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens und gemäß Absatz 2 geschlossen haben. Jedoch sind all diese Ausfuhren ab 1. Januar 1998 verboten;

- mit denen einzelne Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen geschlossen haben, insoweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens und mit Absatz 2 in Einklang stehen. Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen werden der Kommission binnen drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, notifiziert und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte und Vereinbarungen gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlossen werden. Jedoch sind all diese Ausfuhren ab 1. Januar 1998 verboten.

Die Kommission überprüft und ändert Anhang V dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG so bald wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. Januar 1998, und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die Abfälle, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (*) angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen als gefährliche Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens aufgeführt sind.

Anhang V wird bei Bedarf nach demselben Verfahren überprüft und weiter geändert. Insbesondere überprüft die Kommission den Anhang, um Entscheidungen der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich eingestuft werden sollten, Wirkung zu verleihen und Änderungen des gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG angenommenen Verzeichnisses vorzunehmen.

(*) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 28)."

Artikel 2

Folgender Wortlaut wird als Anhang V in die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgenommen:

"ANHANG V

In Anhang III aufgeführte Abfälle.

In Anhang IV aufgeführte Abfälle."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 164 vom 30. 6. 1995, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 18.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1996 (ABl. Nr. C 32 vom 5. 2. 1996, S. 32), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Mai 1996 (ABl. Nr. C 219 vom 27. 7. 1996, S. 19) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. September 1996 (ABl. Nr. C 320 vom 28. 10. 1996, S. 75).

(4) ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Entscheidung 94/721/EG der Kommission (ABl. Nr. L 288 vom 9. 11. 1994, S. 36).

(5) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 28).