29.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1235 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 1 und 2 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde durch die Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben und ersetzt. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 enthält Vorschriften für geografische Angaben im Spirituosensektor und ermächtigt die Kommission, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um in dem neuen Rechtsrahmen ein reibungsloses Funktionieren des Marktes für Spirituosen zu gewährleisten und insbesondere das System der geografischen Angaben für Spirituosen zu vereinfachen und zu straffen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Insbesondere sollten die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission (3) einen Teil der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (4) ersetzen, die daher aufgehoben werden sollte.

(2)

Um die Prüfung durch die Kommission zu erleichtern und die Beteiligten im Einspruchsverfahren umfassend zu informieren, sollte das dem Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe beigefügte Einzige Dokument — wenn die Produktspezifikation spezifische Anforderungen an die Verpackung enthält — eine Zusammenfassung der Begründung enthalten, aus der hervorgeht, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität oder den Ursprung sicherzustellen oder die Kontrolle der Spirituose zu gewährleisten.

(3)

Im Interesse der Kohärenz des Verfahrens und zur Erleichterung der Prüfung durch die Kommission sollte der betreffende Mitgliedstaat garantieren, dass das Einzige Dokument eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist, auf die sich die Kommission bei der Prüfung des Antrags stützen und auf die sich die anderen Mitgliedstaaten und Interessenträger zum Zweck der Durchsetzung der geografischen Angabe verlassen können. Aus denselben Gründen sollte die Fundstelle der Produktspezifikation, die in dem der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegten Antragsdossier enthalten ist, als Link zu der gemäß dem Verwaltungssystem des Mitgliedstaats veröffentlichten Produktspezifikation angegeben werden.

(4)

Es sollte festgelegt werden, welche Informationen übermittelt werden müssen, damit ein Schutzantrag, ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder ein Antrag auf Löschung als zulässig gilt, um die Bearbeitung solcher Anträge zu erleichtern und ihre Prüfung zu beschleunigen.

(5)

Um vorübergehende Schwierigkeiten zu überwinden und sicherzustellen, dass langfristig alle Hersteller die Produktspezifikationen einhalten, sollten die Mitgliedstaaten für die Hersteller Übergangszeiträume von bis zu 10 Jahren gewähren können, damit sich diese an die Änderungen bestimmter Vorschriften der Produktspezifikation anpassen können.

(6)

Die Kommission ist für die Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation zuständig, wohingegen Standardänderungen von den Mitgliedstaaten oder der zuständigen Person oder Stelle in einem Drittland genehmigt werden. Um das Verfahren effizient zu gestalten, sollten in Fällen, in denen ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen enthält, diese als nicht vorhanden angesehen werden und nicht als im Rahmen der Unionsänderung genehmigt gelten.

(7)

Das Verfahren für die Genehmigung von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Bewertungsverfahren für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe vorgeschrieben sind.

(8)

In Fällen, in denen Anträge auf eine Unionsänderung und eine Standardänderung gleichzeitig bei der Kommission bzw. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anhängig sind, müssen Vorschriften für die Koordinierung der Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation festgelegt werden. Da beide Anträge dieselbe Produktspezifikation ändern, aber zwei verschiedene parallele Verfahren mit unterschiedlichem Zeitrahmen durchlaufen, sollten Vorschriften festgelegt werden, um Unstimmigkeiten zu verhindern.

(9)

Die Vorschriften für das Verfahren zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe sollten ergänzt werden, um eindeutig darzulegen, dass die Mitgliedstaaten zu den juristischen Personen gehören, die ein berechtigtes Interesse an der Einreichung eines Antrags auf Löschung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 haben, und um die exakten Verweise auf das Amtsblatt der Europäischen Union festzulegen, in dem die Veröffentlichung erfolgt.

(10)

Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten das elektronische Register der geografischen Angaben von Spirituosen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 (im Folgenden das „Register“) eingerichtet und weitere Vorschriften über Inhalt und Form des Registers erlassen werden. Da die vorliegenden und vorzulegenden Dokumente für jeden eingetragenen Namen je nach der Rechtsgrundlage, unter der er zuerst geschützt wurde, abweichen, sollten insbesondere die Anforderungen an diese Dokumente entsprechend angepasst werden. Damit Prioritätsdaten in Bezug auf andere Rechte des geistigen Eigentums festgelegt werden können, sollten im Register das Datum eines Antrags auf Eintragung und das Datum und die Fundstelle des Rechtsakts zum Schutz der geografischen Angabe angegeben werden. Bei dem Register sollte es sich um eine elektronische Datenbank handeln, die innerhalb der von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme verwaltet wird und für die Öffentlichkeit zugänglich ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Einleitende Bestimmung

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 in Bezug auf geografische Angaben für Spirituosen festgelegt, insbesondere in Bezug auf

a)

Eintragungsanträge;

b)

Änderungen der Produktspezifikation;

c)

die Löschung von Eintragungen;

d)

das Register der geografischen Angaben.

KAPITEL II

Besondere Vorschriften

ABSCHNITT 1

ANTRAG AUF EINTRAGUNG

Artikel 2

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787) Zusätzliche Anforderungen an das Einzige Dokument

Wenn das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787 besondere Anforderungen bezüglich der Verpackung enthält, sollte auch eine Zusammenfassung der Begründung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden.

Artikel 3

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787) Antragsdossier des Mitgliedstaats

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/787 ein Antragsdossier an die Kommission, so bescheinigt dieser Mitgliedstaat, dass das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787 eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist. Der Mitgliedstaat ist für wesentliche Abweichungen zwischen dem Einzigen Dokument und der Produktspezifikation verantwortlich. Das Antragsdossier muss die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation enthalten.

Artikel 4

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Zulässigkeit des Antrags

(1)   Ein Antrag auf Eintragung gilt als zulässig, wenn er gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/787 eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 zusammen mit dem gemäß Artikel 3 der genannten Durchführungsverordnung erstellten Einzigen Dokument übermittelt wurde und vollständig ist.

Ein Antrag auf Eintragung gilt als vollständig, wenn er den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2019/787 sowie den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung entspricht.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

Artikel 5

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Nationaler Übergangszeitraum

(1)   Zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und im Hinblick auf das langfristige Ziel, die Einhaltung der Produktspezifikation durch alle Hersteller in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum einräumen, sofern die betreffenden Marktteilnehmer die jeweilige Spirituose mindestens in den 5 Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung der betreffenden Namen rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 auf diese vorübergehenden Schwierigkeiten hingewiesen haben.

Der Übergangszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem das Antragsdossier bei der Kommission eingereicht wird, und ist so kurz wie möglich. Er darf nicht länger als 10 Jahre sein.

(2)   Mit Ausnahme des nationalen Einspruchsverfahrens gilt Absatz 1 entsprechend für eine geografische Angabe in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

(3)   Der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 ist in dem Antragsdossier anzugeben, das gemäß Artikel 24 Absatz 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/787 bei der Kommission eingereicht wird.

ABSCHNITT 2

ÄNDERUNGEN DER PRODUKTSPEZIFIKATION

Artikel 6

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Anträge auf Unionsänderungen der Produktspezifikation

Für die Zwecke des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2019/787 enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation lediglich Unionsänderungen. Enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für eine Unionsänderung nur für die Unionsänderung. In dem Antrag enthaltene Standardänderungen bzw. vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht.

Artikel 7

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen

(1)   Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 übermittelt wurden und Artikel 7 der genannten Durchführungsverordnung entsprechen.

Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Unionsänderungen.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

Artikel 8

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Standardänderungen der Produktspezifikation

(1)   Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/787 sind Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Antragsteller müssen die Bedingungen gemäß Artikel 24 Absätze 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllen. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von dem Antragsteller, der den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat diesem Antragsteller die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern dieser Antragsteller noch existiert.

Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt. Eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Änderungen erforderlich sind, ist hinzuzufügen.

(2)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss muss die geänderte konsolidierte Produktspezifikation und, soweit zutreffend, das geänderte konsolidierte Einzige Dokument umfassen.

Der Genehmigungsbeschluss wird öffentlich zugänglich gemacht. Die genehmigte Standardänderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Datum, an dem der Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich wurde. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genehmigte Standardänderungen spätestens 1 Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über alle rechtskräftigen nationalen Urteile, mit denen ein Beschluss zur Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wurde.

(3)   Beschlüsse zur Genehmigung von Standardänderungen bezüglich Spirituosen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission spätestens 1 Monat, nachdem der entsprechende Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.

(4)   Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 entspricht.

(5)   Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung und das geänderte Einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so macht die Kommission innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 genannten digitalen Systeme öffentlich zugänglich.

Der Absender einer Mitteilung über eine Standardänderung bleibt für deren Inhalt verantwortlich.

(6)   Standardänderungen gelten im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 veröffentlicht oder gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurden.

(7)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten das Verfahren für Standardänderungen getrennt jeweils für den Teil des Gebiets an, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Die Standardänderung gilt erst in dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss in Kraft tritt. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens 1 Monat, nachdem sein Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, die entsprechende Mitteilung.

Erlassen einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen stellen.

(8)   Absatz 7 gilt entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlandes befindet.

Artikel 9

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Verhältnis zwischen Unions- und Standardänderungen

(1)   Wenn eine Standardänderung genehmigt wird, die eine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich bringt, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung anhängig ist, aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend. Wenn die anhängige Unionsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, für mögliche Einsprüche veröffentlicht wurde, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, als Anhang der Durchführungsverordnung zur Genehmigung der Unionsänderung veröffentlicht.

(2)   Wenn die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf eine Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht berücksichtigt, so wird diese Standardänderung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet der Kommission die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und diese Standardänderung geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu.

Artikel 10

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation

(1)   Vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und öffentlich zugänglich gemacht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Vorübergehende Änderungen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens 1 Monat nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde übermittelt. Eine vorübergehende Änderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Genehmigung der Änderung öffentlich zugänglich gemacht wurde.

(2)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, der in ihr Hoheitsgebiet fällt.

(3)   Vorübergehende Änderungen bezüglich Spirituosen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens 1 Monat nach ihrer Genehmigung von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.

(4)   Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 entspricht.

(5)   Die Kommission macht die Mitteilung über eine vorübergehende Änderung innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum, an dem sie die Mitteilung über diese vorübergehende Änderung erhalten hat, über die digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 öffentlich zugänglich. Eine vorübergehende Änderung findet ab dem Datum, an dem sie von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wurde, auf dem Gebiet der Union Anwendung.

Der Absender einer Mitteilung über eine vorübergehende Änderung bleibt für deren Inhalt verantwortlich.

ABSCHNITT 3

LÖSCHUNG EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE

Artikel 11

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Löschungsverfahren

(1)   Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 können die Mitgliedstaaten aus eigener Initiative einen Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe stellen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die Löschungsanträge, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 übermittelt wurden, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Artikel 12

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Zulässigkeit von Löschungsanträgen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/787 gilt ein Löschungsantrag als zulässig, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

er erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 und

b)

für Anträge nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787, ihm liegt einer der Gründe gemäß Unterabsatz 1 der genannten Bestimmung zugrunde.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3)   Mit Gründen versehene Einsprüche gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn darin die kommerzielle Verwendung des eingetragenen Namens durch den Betroffenen belegt wird.

ABSCHNITT 4

REGISTER

Artikel 13

(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Register

(1)   Das elektronische Register der geografischen Angaben von Spirituosen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 (im Folgenden das „Register“) wird eingerichtet. Es basiert auf digitalen Systemen, die von der Kommission verwaltet werden und für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

(2)   Nach dem Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem der Name einer geografischen Angabe geschützt wird, nimmt die Kommission folgende Daten in das Register auf:

a)

den Namen oder die Namen, der oder die als geografische Angabe geschützt wird bzw. werden, einschließlich ggf. seiner bzw. ihrer Transkription(en) oder Transliteration(en) in lateinischen Buchstaben. Mehrere Namen, Transkriptionen und Transliterationen werden als alternative Namen aufgenommen und durch ein Leerzeichen, einen Schrägstrich und ein zweites Leerzeichen getrennt;

b)

die Kategorie der Spirituose;

c)

das Aktenzeichen;

d)

die Art der „geografischen Angabe“;

e)

den Namen des Ursprungslands/der Ursprungsländer;

f)

den Geltungsbeginn und die Fundstelle des Rechtsakts, mit dem der Name geschützt wird:

i)

bei geografischen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 oder der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen wurden, mit Ausnahme der etablierten geografischen Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, den Geltungsbeginn und die elektronische Fundstelle der Rechtsakte, mit denen der Name auf Unionsebene geschützt wird;

ii)

bei etablierten geografischen Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 das Datum der Veröffentlichung des Rechtsakts, mit dem die geografische Angabe erstmals auf Unionsebene geschützt wurde, und die elektronische Fundstelle dieses Rechtsakts;

g)

die elektronische(n) Fundstelle(n) des Rechtsakts oder der Rechtsakte bezüglich der geografischen Angabe, der bzw. die auf die Rechtsakte gemäß Buchstabe f folgt bzw. folgen;

h)

die Fundstellen des Einzigen Dokuments, der wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage, der Produktspezifikation oder der technischen Unterlage, und zwar:

i)

bei gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragenen geografischen Angaben die elektronische Fundstelle des Einzigen Dokuments, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Produktspezifikation. Wenn das geografische Gebiet zum Hoheitsgebiet eines Drittlandes gehört, die elektronische Fundstelle des Einzigen Dokuments, einschließlich der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;

ii)

bei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angaben die elektronische Fundstelle der wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage;

iii)

bei etablierten geografischen Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 die technische Unterlage.

(3)   Genehmigt die Kommission eine Unionsänderung einer Produktspezifikation oder wird ihr eine genehmigte Standardänderung einer Produktspezifikation mitgeteilt, mit der die Angaben im Register geändert werden, so erfasst sie die neuen Daten mit Wirkung vom Geltungsbeginn der Änderung in der Union. Daten über vorübergehende Änderungen werden ebenfalls erfasst.

(4)   Wurde die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so löscht die Kommission den Namen ab dem Tag aus dem Register, an dem der betreffende Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/787 wirksam wird, und führt Aufzeichnungen über die Löschung.

(5)   Die geografischen Angaben, die durch Durchführungsverordnungen geschützt sind, die zwischen dem 8. Juni 2019 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, werden in das Register eingetragen.

(6)   Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform für die Geltungsdauer der geografischen Angabe und bei einer Löschung für einen Zeitraum von 10 Jahren auf.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 14

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).