Geschäftsordnung des Nationalrates

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

XVII. Ordnungsbestimmungen

§§ 101 bis 107 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

§ 101 [Ruf "zur Sache"]

(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten "zur Sache" nach sich.

(2) Nach dem dritten Rufe "zur Sache" kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

§ 102 [Ruf "zur Ordnung"]

(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrats berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrats verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf "zur Ordnung" aus.

(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.

(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, dass Wortmeldungen des selben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.

§ 103 [Verlangen nach dem Ruf "zur Sache" oder "zur Ordnung" und nachträglicher Ordnungsruf]

(1) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf "zur Sache" oder "zur Ordnung" verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Nationalrat.

(2) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Nationalrates auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.

§ 104  [Unterbrechung eines Redners durch den Präsidenten]

Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

§ 105 [Verhandlungssprache]

Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Nationalrates und seiner Ausschüsse.

§ 106 [Verlangen von Mitgliedern außerhalb einer Sitzung]

Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

§ 107 [Berechnung von Fristen]

In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs.1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.