Bundesrat Stenographisches Protokoll 640. Sitzung / Seite 47

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Der vorliegende Gesetzesbeschluß des Nationalrates beinhaltet ein sogenanntes Umsetzungsgesetz, also ein Gesetz, mit dem eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union in innerstaatliches Recht umgesetzt werden soll. Denn die Richtlinien der Europäischen Union sind – zum Unterschied von den Verordnungen der EU – nicht unmittelbar anwendbares Recht, sondern bedürfen der Transformation, der Umwandlung in innerstaatliches Recht.

Das in Beratung stehende Gesetz hat zum Gegenstand die Rückgabe von nationalem Kulturgut, das widerrechtlich von Österreich in einen anderen EU-Staat – oder umgekehrt – verbracht wurde. Der Staat, aus dessen Hoheitsbereich das Kulturgut verbracht wurde – der suchende Mitgliedstaat –, kann in einem zivilgerichtlichen Verfahren beim zuständigen Gericht des ersuchten Staates die Rückgabe des Kulturgutes verlangen und exekutieren lassen.

Um die Umsetzung der Richtlinie zu bewerkstelligen, sind eine Reihe rechtlicher Hürden zu nehmen. Denn das EU-Recht verwendet eine rechtliche Terminologie, die von der österreichischen abweicht und auf diese nur schwer abzustimmen ist. Mit dieser Problematik setzen sich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sowie auch der Bericht des Kulturausschusses des Nationalrates recht eingehend und fachkundig auseinander. Danach kann von einem nationalen Kulturgut, das den Schutz des Gesetzes erfahren soll, nur dann die Rede sein, wenn es vom ersuchenden Staat wegen seines künstlerischen, geschichtlichen, archäologischen oder sonstigen kulturellen Wertes als solches eingestuft wurde oder als integrierter Teil einer öffentlichen Sammlung im Bestandsverzeichnis eines Museums, eines Archivs oder des erhaltungswürdigen Bestandes einer Bibliothek angeführt ist.

Als unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter gelten diejenigen, die den nationalen Bestimmungen zum Schutz nationaler Kulturgüter widersprechen oder im Widerspruch zu der entsprechenden Verordnung der EU verbracht worden sind. Als österreichisches Gesetz kommt das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut in der Fassung des BGBl. 391/1986 in Betracht. Subsidiär wird wohl auch der Begriff der Widerrechtlichkeit heranzuziehen sein, wie er im Schadenersatzrecht – namentlich im § 1293 ABGB – verwendet wird. Das Ersuchen auf Rückgabe ist auf die materielle Rückkehr des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gerichtet. Dieser Anspruch ist nicht identisch mit dem zivilrechtlich legitimierten, auf Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriff bestanden habenden Rechtszustandes gerichteten Anspruch.

In Österreich sind für die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen die für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgerichte zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren ist grundsätzlich nicht das der ZPO, sondern das Verfahren für Außerstreitsachen. Der Grund hiefür besteht darin, daß die ZPO auf ein Zwei-Parteien-Verfahren zugeschnitten ist, während das außerstreitige Verfahren für die Abwicklung eines Mehrparteien-Verfahrens Raum bietet. In einem Rückgabeverfahren kommt außer dem ersuchenden Staat und demjenigen, der die Rückgabe des nationalen Kulturgutes wegen seiner rechtlichen Macht und seiner faktischen Möglichkeiten zu bewerkstelligen vermag, als dritte Partei des Verfahrens auch der ersuchte Staat in Betracht.

Die Pflicht zur Rückgabe setzt selbstverständlich kein Verschulden des Belangten voraus. Auch muß das gesetzte Unrecht keineswegs beim Belangten liegen oder von ihm gesetzt worden sein. Der in Anspruch genommene Eigentümer, Besitzer oder Inhaber muß dem Rückgabebegehren dann entsprechen, wenn er dazu rechtlich und faktisch in der Lage ist. Das in Beratung stehende Gesetz spricht zwar nur von der tatsächlichen Sachherrschaft über das Kulturgut, aber diese inkludiert wohl auch die rechtliche Möglichkeit.

Eher dunkel geblieben ist § 15 Abs. 1 des geplanten Gesetzes, wonach im Falle eines gestohlenen Kulturgutes ein Herausgabeanspruch des Eigentümers dem Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates vorgeht. Denn auch der Eigentümer darf ein nationales Kulturgut nur dann in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbringen, wenn dies den betreffenden nationalen und EU-Bestimmungen nicht widerspricht. § 15 Abs. 1 ist daher wohl mit folgendem Zusatz zu lesen: ... sofern dadurch die Rückgabe im Sinne des § 2 Abs. 5 dieses Gesetzes nicht vereitelt wird. – Andernfalls würde sich das Gesetz selbst in Frage stellen.


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