Bundesrat Stenographisches Protokoll 640. Sitzung / Seite 48

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Kern des Gesetzes ist aber die Verpflichtung des ersuchten Staates, auf schriftliches Ersuchen Nachforschungen nach einem verbrachten Kulturgut sowie seinem Besitzer und Inhaber vorzunehmen. Diese Verpflichtung besteht aber nur dann, wenn der suchende Staat seinen Wunsch so detailliert darlegt und insbesondere Angaben über den vermuteten Ort beifügt, daß dem ersuchten Staat die Nachforschungen füglich zugemutet werden können.

Eine weitere Verpflichtung besteht vor allem darin, die Auffindung nationalen Kulturgutes dem betroffenen Staat mitzuteilen. Ferner ist dem ersuchten Staat die Rolle eines Vermittlers zwischen ersuchendem Mitgliedstaat einerseits sowie Eigentümer, Besitzer oder Inhaber andererseits zugedacht. Diese Pflichten haben in Österreich grundsätzlich das Bundesdenkmalamt oder das Archivamt wahrzunehmen.

Im Falle der Rückbringung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende jene Kosten zu erstatten, die der Republik Österreich nach Maßgabe dieses Gesetzes erwachsen sind. Für diese Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche steht der Rechtsweg offen. Als solche Kosten, die der Republik erwachsen können, ist auch die Entschädigung zu verstehen, die dem Eigentümer oder dem Besitzer des Kulturgutes unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles für die Rückgabe zu leisten ist. Eine solche Entschädigung wird allerdings nur dann zu leisten sein, wenn die materielle Rückkehr des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates ohne Enteignung oder enteignungsgleiche Maßnahmen nicht zu bewerkstelligen ist.

Der Gesetzesbeschluß des Nationalrates fordert ferner als Voraussetzung für die Leistung einer Entschädigung, daß der Eigentümer oder Besitzer beim Erwerb des Kulturgutes nicht mit der "erforderlichen Sorgfalt" vorgegangen ist. Diese Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Gesetzentwurfes steht in einem Spannungsverhältnis zu § 367 ABGB, der den redlichen Besitz einer beweglichen Sache vor der Eigentumsklage schützt, wenn der Besitzer beweist, daß er diese Sache in einer öffentlichen Versteigerung, von einem befugten Gewerbsmann oder von einem Vertrauensmann des Vormannes erworben hat.

Der dem österreichischen Zivilrecht als Terminus technicus nicht geläufige Begriff der "erforderlichen Sorgfalt" hat den Kulturausschuß des Nationalrates – gewissermaßen vorsichtshalber – veranlaßt, mehrheitlich eine Ausschußfeststellung anzunehmen, in der folgendes festgehalten wird: Dieser Begriff der erforderlichen Sorgfalt wird in aller Regel so auszulegen sein, daß der Maßstab, der hier zugrunde gelegt werden sollte, von den zumutbaren Kenntnissen des Durchschnittskäufers und nicht von jenen des berufsmäßigen Kunstsachverständigen ausgehen sollte. Diese großzügige Auslegung ist auch deshalb geboten, da es nach § 12 Abs. 1 zu einer rückwirkenden Anwendung dieses Begriffes kommen kann. Eine strenge Auslegung des Begriffes würde einen unangebracht schweren Eingriff in die Eigentumsrechte darstellen. – Soweit die Ausschußfeststellung.

Es steht außer Zweifel, daß Ausschußfeststellungen nur insoweit zur Interpretation herangezogen werden dürfen, als deren Intention aus dem Text des Gesetzes selbst erkennbar ist. § 13 eröffnet aber in keiner Weise ein Indiz für die Interpretation, daß die erforderliche Sorgfalt einen anderen Gehalt haben könnte als die gewöhnliche Sorgfalt des § 1297 ABGB. Darin ist von einem solchen Grade des Fleißes und der Aufmerksamkeit die Rede, welche bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Ein Hinweis darauf, wonach im Entwurf die besondere Sorgfalt des § 1299 ABGB – also die Sorgfalt des Sachverständigen – gemeint sein könnte, findet sich im Entwurfstext nicht. Die Ausschußfeststellung ist aus dieser Sicht vielleicht überflüssig, sie steht aber im Gleichklang mit dem geplanten Gesetzestext.

Insgesamt gesehen scheint der vorliegende Beschluß des Nationalrates gelungen zu sein, wenngleich die Kompliziertheit der Materie sicherlich einmal Anlaß zu Auslegungsschwierigkeiten geben könnte. Ich beantrage deshalb namens meiner Fraktion, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

11.40


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