Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 314

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Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG),

den Antrag 81/A der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, geändert wird,

den Antrag 82/A der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird, und

über die Petition Nr. 1 betreffend „Verjährungsverbot für Sexualstraftaten“, überreicht vom Abgeordneten August Wöginger (106 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 271/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jaro­lim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsord­nung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsge­setz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsge­setz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfer­gesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine bür­gerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz - 2. GeSchG) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel II (Änderung der Zivilprozessordnung) lautet die Z 1 wie folgt:

„1. Nach § 73a wird folgender Neunter Titel eingefügt:

„Neunter Titel

Prozessbegleitung

§ 73b. (1) Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale oder juristische Pro­zessbegleitung gewährt, so gilt diese auf dessen Verlangen auch für einen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegen­stand des Strafverfahrens steht und soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit er­forderlich ist. Dies ist von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereit stellt, zu beurteilen. Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeuge über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll, hinsichtlich der psychosozialen Prozessbe­gleitung.

(2) Der juristische Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung eines Prozessbevoll­mächtigten im Sinn des § 31. Der juristische Prozessbegleiter hat ein Kostenverzeich­nis zu legen; seine Leistungen hat er nach den Bestimmungen des RATG zu verzeich­nen. Ist der Gegner der Partei, der juristische Prozessbegleitung gewährt wurde, zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt nicht im Rahmen der Prozessbegleitung beigegeben worden. Der Pro­zessgegner ist zur Zahlung eines allfälligen Ersatzes der auf die anwaltlichen Leistun­gen entfallenden Kosten unmittelbar gegenüber dem Bund zu verpflichten.

 


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