(3) Der psychosoziale Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Er darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten. Er ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Gericht hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge, höchstens aber bis zu einem Betrag von 1 200 €, gegenüber dem Bund zu verpflichten, soweit dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.“
2. In Artikel VI (Änderung der Strafprozessordnung 1975) werden folgende Ziffern 7. und 8. eingefügt:
„7. § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Antrag einer anerkannten Opferschutzeinrichtung hat das Gericht einem Opfer eines Verbrechens, durch das sein privater Lebensbereich verletzt worden sein könnte, Prozessbegleitung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 zu gewähren, soweit glaubhaft gemacht wird, dass das Opfer durch die Tat erheblichen seelischen Belastungen ausgesetzt wurde.“
8. Im § 67 Abs. 7 wird im ersten Satz das Klammerzitat „(§ 66 Abs. 2)“durch das Klammerzitat „(§ 66 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.“
Begründung
Zu Z 1 (§ 73b ZPO):
Mit dem im Justizausschuss eingebrachten Abänderungsantrag zum Antrag 271/A (Zweites Gewaltschutzgesetz) ist die ursprünglich vorgesehene juristische Prozessbegleitung wieder gestrichen worden. Argument dafür ist, dass mit dem Institut der Verfahrenshilfe das Auslangen gefunden werden kann.
Nach Ansicht von Opferschutzeinrichtungen wirft die Konstruktion, anstelle juristischer Prozessbegleitung im Zivilprozess und außerstreitigen Verfahren dem Opfer Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes zu gewähren, einige Probleme auf:
Durch die Verfahrenshilfe ist das Opfer zwar von der Tragung der eigenen Kosten befreit, im Falle eines Unterliegens im Zivilverfahren hat es aber jedenfalls die Kosten der Rechtsvertretung des Beschuldigten im Zivilverfahren zu tragen.
Weiterer wesentlicher Punkt ist, dass die nunmehr vorgeschlagene Regelung dazu führen würde, dass eine durchgängige juristische Begleitung des Opfers sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren nicht mehr gewährleistet ist.
Die im Initiativantrag 271/A ursprünglich vorgesehene Regelung, die Weitergeltung auch der juristischen Prozessbegleitung im Zivilverfahren, soll beibehalten werden. Es wird daher auch auf die im Antrag 271/A im besonderen Teil enthaltene Begründung zu Art II Z 1 verwiesen.
Zu Z 2 (§§ 66 und 67 StPO):
Aufgrund budgetärer Erwägungen soll die im Initiativantrag 271/A ursprünglich vorgesehene Prozessbegleitung für Opfer einer Straftat, durch welche der private Lebensbereich verletzt wurde, nun wieder entfallen.
Im besonderen Teil des Antrags 271/A wurde die Erweiterung der Prozessbegleitung für Opfer einer Straftat, durch welche der private Lebensbereich verletzt wurde, damit begründet, dass die Einschränkung des Personenkreises auf Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein
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