Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 315

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(3) Der psychosoziale Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauens­person. Er darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Verneh­mungen begleiten. Er ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Ge­richt hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Er­satz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge, höchstens aber bis zu einem Betrag von 1 200 €, gegenüber dem Bund zu verpflichten, soweit dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.“

2. In Artikel VI (Änderung der Strafprozessordnung 1975) werden folgende Ziffern 7. und 8. eingefügt:

„7. § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Antrag einer anerkannten Opferschutzeinrichtung hat das Gericht einem Opfer eines Verbrechens, durch das sein privater Lebensbereich verletzt worden sein könnte, Prozessbegleitung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 zu gewähren, so­weit glaubhaft gemacht wird, dass das Opfer durch die Tat erheblichen seelischen Be­lastungen ausgesetzt wurde.“

8. Im § 67 Abs. 7 wird im ersten Satz das Klammerzitat „(§ 66 Abs. 2)“durch das Klam­merzitat „(§ 66 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.“

Begründung

Zu Z 1 (§ 73b ZPO):

Mit dem im Justizausschuss eingebrachten Abänderungsantrag zum Antrag 271/A (Zwei­tes Gewaltschutzgesetz) ist die ursprünglich vorgesehene juristische Prozessbeglei­tung wieder gestrichen worden. Argument dafür ist, dass mit dem Institut der Verfah­renshilfe das Auslangen gefunden werden kann.

Nach Ansicht von Opferschutzeinrichtungen wirft die Konstruktion, anstelle juristischer Prozessbegleitung im Zivilprozess und außerstreitigen Verfahren dem Opfer Verfah­renshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes zu gewähren, einige Probleme auf:

Durch die Verfahrenshilfe ist das Opfer zwar von der Tragung der eigenen Kosten be­freit, im Falle eines Unterliegens im Zivilverfahren hat es aber jedenfalls die Kosten der Rechtsvertretung des Beschuldigten im Zivilverfahren zu tragen.

Weiterer wesentlicher Punkt ist, dass die nunmehr vorgeschlagene Regelung dazu füh­ren würde, dass eine durchgängige juristische Begleitung des Opfers sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren nicht mehr gewährleistet ist.

Die im Initiativantrag 271/A ursprünglich vorgesehene Regelung, die Weitergeltung auch der juristischen Prozessbegleitung im Zivilverfahren, soll beibehalten werden. Es wird daher auch auf die im Antrag 271/A im besonderen Teil enthaltene Begründung zu Art II Z 1 verwiesen.

Zu Z 2 (§§ 66 und 67 StPO):

Aufgrund budgetärer Erwägungen soll die im Initiativantrag 271/A ursprünglich vorge­sehene Prozessbegleitung für Opfer einer Straftat, durch welche der private Lebensbe­reich verletzt wurde, nun wieder entfallen.

Im besonderen Teil des Antrags 271/A wurde die Erweiterung der Prozessbegleitung für Opfer einer Straftat, durch welche der private Lebensbereich verletzt wurde, damit begründet, dass die Einschränkung des Personenkreises auf Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährli­cher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein


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