Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 301

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ber das Sicherheitspolizeigesetz. Und ich sage Ihnen: Es gibt keine Grenze und es gibt kein Einhalten.

Ich frage mich, warum. Ist es die gestiegene Terrorgefahr? Man soll das zweifelsohne nicht unterschätzen, aber ich bin froh, dass sich die Terrorgefahr in Österreich Gott sei Dank auf einem überschaubaren und relativ niedrigen Niveau bewegt.

Es hat einen anderen Grund: Man muss ja nur beobachten, wann die Idee der Verschärfung des Terrorismuspräventionsgesetzes wieder aufs Tapet gebracht wurde. Das war unmittelbar, nachdem eine neue Innenministerin angelobt worden war. Da zeigt sich schon Folgendes: Wenn die Politik, wenn die Regierung der Bevölkerung offensichtlich in bewegten Zeiten der Wirtschaftskrise nicht mehr Sicherheit geben kann, dann zieht man die Karte der Terrorismusgefahr und täuscht sicherheitspoliti­schen Aktionismus vor. (Beifall bei den Grünen.)

An die Adresse der Sozialdemokratie: Was passiert, wenn Innenministerium und Justizministerium in einer parteipolitischen Hand sind, das sieht man dann, wenn man sich anschaut, wie agiert wird. Die Innenministerin will an der Terrorgefahr ihr Profil schärfen. Bei der gleichen Pressekonferenz darf dann die Ministerin derselben Partei, die Justizministerin Karl, gleich assistieren und erklären, wie sie diese Profilschärfung im Strafgesetzbuch umsetzen will. Es ist eine Frage, die die Sozialdemokratie beant­worten muss, warum sie dieses Risiko eingeht, diese zwei Ministerien in eine parteipolitische Hand gelegt zu haben.

Was ist aber die konkrete Gefahr dieses Gesetzes? Was macht sozusagen die Ver­schär­fung im Strafgesetzbuch aus? – Es sind zwei Paragraphen. Der erste Paragraph heißt „Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“, aber er stellt nicht nur die Anleitung unter Strafe, sondern er stellt auch unter Strafe, wenn man sich im Internet Informationen beschafft, um terroristische Straftaten zu begehen. Das heißt: Jemand surft eine Internetseite an, wo solche Informationen zur Verfügung stehen.

So. Warum diese Seite angesurft wird, wissen wir nicht. Das kann Neugierde, Infor­mationsbeschaffung oder Recherche sein – oder die Person will eine terroristische Straftat begehen. Und da beginnt das Problem. Die innere Motivationslage kennen wir nicht. Wenn wir diesen Strafparagraphen schaffen, heißt das in weiterer Folge, es wird ermittelt werden müssen. Und genau das ist das Ziel. Es geht ja nicht prinzipiell darum, dass man verhindert, dass jemand solche Internetseiten anschaut. Man möchte wissen, warum die Personen solche Internetseiten schaffen, und man will sie möglichst überwachen können. Und der Kollateralschaden wird sein, dass es Menschen gibt, die aus völlig harmlosen Motiven solche Seiten ansurfen und dann in das Überwachungs­visier der Sicherheitsbehörden kommen werden.

Der zweite Paragraph, der geändert wird, ist die „Aufforderung zu terroristischen Straf­taten und Gutheißung terroristischer Straftaten“. Auch da geht es nur um mehr Ermittlungsmöglichkeiten und um mehr Überwachung. Was macht man? – Man schafft einen Paragraphen, der das Gutheißen unter Strafe stellt. Das könnte man sich sparen, denn schon jetzt ist das Gutheißen von strafbaren Handlungen in einer ähnlichen Form, nicht eins zu eins, strafbar. Das genügt aber nicht. Man erklärt das Gutheißen einer terroristischen Straftat noch zur terroristischen Straftat.

So, damit ist man schon ein Stück weiter. Wenn man es zur terroristischen Straftat erklärt, dann kann man auch, wenn sich ein paar Personen verabreden, terroristische Straf­taten gutzuheißen, eine terroristische Verbindung annehmen, und wenn man dort ist, dann ist man beim großen Lauschangriff. Das heißt, es geht schlicht darum, dass man möglichst schnell zu möglichst scharfen Ermittlungsmaßnahmen kommt. Das ist der einzige Grund.

 


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