über den Antrag 1478/A der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBI. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 111/2010, geändert wird (Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung),
über den Antrag 1479/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wiedereingliederung öffentlicher Unternehmen in das Korruptionsstrafrecht sowie
über den Antrag 1487/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Strafbarkeit des „Anfütterns“ (Schaffung von Abhängigkeiten durch wiederholte Geschenke an Amtsträger)
Die Berichterstatterin bringt die Druckfehlerberichtigung Beilage V/1 vor.
Die Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen bringen den Abänderungsantrag Beilage 5/1 ein.
Es liegt ein Verlangen von 20 Abgeordneten auf namentliche Abstimmung Beilage II/1 vor.
Die Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Mag. Kogler, Kolleginnen und Kollegen bringen den Zusatz- bzw. Abänderungsantrag Beilage 1/1 ein.
Die Abgeordneten Mag. Stefan, Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen bringen den Abänderungsantrag Beilage 4/1 ein.
Abstimmungen:
Zu TO-Punkt 1:
Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 1844 der Beilagen unter Berücksichtigung des Zusatz- bzw. Abänderungsantrages Beilage 1/1 bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten in zweiter und dritter Lesung mehrstimmig – und zwar mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit – angenommen.
Zu TO-Punkt 2:
Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 1845 der Beilagen in zweiter Lesung mehrstimmig und in dritter Lesung in namentlicher Abstimmung
abgegebene Stimmen: 170
davon Ja-Stimmen:104
Nein-Stimmen: 66
angenommen.
Sitzungsunterbrechung zur Stimmenauszählung von 16.41 Uhr bis 16.47 Uhr.
Zu TO-Punkt 3:
Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 1846 der Beilagen bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten in zweiter und dritter Lesung mehrstimmig – und zwar mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit – angenommen.
Zu TO-Punkt 4:
Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 1847 der Beilagen unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages Beilage 4/1 bei Anwesenheit der verfas-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite