Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll163. Sitzung / Seite 83

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über den Antrag 1478/A der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBI. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 111/2010, geändert wird (Strafbarkeit der Abgeord­netenbestechung),

über den Antrag 1479/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wiedereingliederung öffentlicher Unternehmen in das Korrup­tionsstrafrecht sowie

über den Antrag 1487/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Strafbarkeit des „Anfütterns“ (Schaffung von Abhängigkeiten durch wiederholte Geschenke an Amtsträger)

(1833 der Beilagen)

Die Berichterstatterin bringt die Druckfehlerberichtigung Beilage V/1 vor.

Die Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen bringen den Abänderungsantrag Beilage 5/1 ein.

Es liegt ein Verlangen von 20 Abgeordneten auf namentliche Abstimmung Beilage II/1 vor.

Die Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Mag. Kogler, Kolleginnen und Kollegen bringen den Zusatz- bzw. Abänderungsantrag Beilage 1/1 ein.

Die Abgeordneten Mag. Stefan, Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen bringen den Abänderungsantrag Beilage 4/1 ein.

Abstimmungen:

Zu TO-Punkt 1:

Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 1844 der Beilagen unter Be­rücksichtigung des Zusatz- bzw. Abänderungsantrages Beilage 1/1 bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten in zweiter und dritter Lesung mehrstimmig – und zwar mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit – angenom­men.

Zu TO-Punkt 2:

Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 1845 der Beilagen in zweiter Lesung mehrstimmig und in dritter Lesung in namentlicher Abstimmung

abgegebene Stimmen: 170

davon Ja-Stimmen:104

Nein-Stimmen: 66

angenommen.

Sitzungsunterbrechung zur Stimmenauszählung von 16.41 Uhr bis 16.47 Uhr.

Zu TO-Punkt 3:

Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 1846 der Beilagen bei Anwe­senheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten in zweiter und dritter Lesung mehrstimmig – und zwar mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit – an­genommen.

Zu TO-Punkt 4:

Der Gesetzentwurf wird gemäß dem Ausschussantrag in 1847 der Beilagen unter Be­rücksichtigung des Abänderungsantrages Beilage 4/1 bei Anwesenheit der verfas-


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