Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 71. Sitzung / Seite 53

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der vom Abgeordneten Jung vorgetragene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und wird in die Verhandlung mit einbezogen.

Zu Wort gemeldet hat sich nunmehr Herr Abgeordneter Dr. Maitz. – Bitte. 10 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung.

12.02

Abgeordneter Dr. Karl Maitz (ÖVP): Verehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein wesentlicher Zug dieses neuen Entsendegesetzes ist in einer Volksweisheit allen bekannt: Wer schnell hilft, hilft doppelt.

Dieses neue Entsendegesetz bietet Erleichterungen für Kooperation und Solidarität von Ländern, die Hilfe brauchen, mit Ländern, die Hilfe geben wollen, mehr Klarheit für die entsendenden Institutionen und mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Personen – also Soldaten oder Zivilpersonen –, die in solche Auslandseinsätze gehen.

Die drei Arten von Einsätzen hat Kollege Spindelegger dargestellt: Friedenssicherung, humanitäre Hilfe und Katastropheneinsätze, Such- und Rettungsdienste, aber auch Übungen und Ausbildungsmaßnahmen für diese genannten Bereiche und für den militärischen Bereich.

Es ist von den Kollegen Scheibner und Moser und später von Kollegen Jung mehrfach die Dringlichkeitsregelung angezogen worden. Warum ist diese so wichtig? – Sie wissen, daß zur Beschaffung der notwendigen Informationen, für Erkundungs- und Vorausmaßnahmen sehr rasch Personen in die Krisengebiete geschickt werden müssen und daß dies bisher über den Umweg einer Auslandsdienstreise ohne entsprechende Rechtssicherheit für die zu Entsendenden gemacht werden mußte. Privatpersonen, Zivilpersonen oder zumindest nicht beamtete Personen sind für solche Missionen überhaupt nicht in Frage gekommen, weil es keine rechtliche Grundlage gab. Für humanitäre Einsätze und Katastropheneinsätze sind solche Vorbereitungsmaßnahmen vom Herrn Bundesminister auch ganz deutlich genannt worden.

Auch was die Verlängerung eines begrenzten Einsatzes betrifft, stellt sich die Frage: Soll man die befaßten Personen ins Inland zurückholen, neuerdings ein Verfahren in Gang setzen und den Hauptausschuß befassen – oder sollte man nicht besser an Ort und Stelle auf kurzem Weg über die drei befaßten Minister sagen können, hier wird fortgesetzt beziehungsweise ein bestehender Auftrag wird verändert, in einen anderen Auftrag umgeändert?

Kollege Scheibner hat das Gesetz grundsätzlich begrüßt, aber seine Ablehnung unter anderem auch am Beispiel Albanien erläutert. Es läge kein Beschluß vor, es läge keine Rechtsgrundlage vor, auch wenn dieses neue Entsendegesetz beschlossen sein wird. (Abg. Jung: Richtig!) Auch Kollegin Kammerlander hat darauf Bezug genommen.

Ich darf den OSZE-Beschluß 160 des Permanent Council vom 27. März 1997 in Erinnerung bringen – vielleicht haben Sie ihn zur Hand –, der ganz eindeutig sagt, die Mitgliedstaaten, die sich an dieser multinationalen Truppe beteiligen werden, werden autorisiert, beauftragt, diese Tätigkeiten durchzuführen: Punkt 4!

Die drei Monate sind drinnen, daß die Staaten die Kosten selbst übernehmen, steht auch drinnen. (Abg. Jung: Er hat nur zwei Punkte!) In Punkt 4 steht es! (Abg. Scheibner: Gibt es einen klaren Beschluß? Wo steht das?) In Punkt 4!

Die Resolution des UNO-Sicherheitsrates vom 28. März 1997 mit der Nummer 1101 liegt ebenfalls vor, und diese Resolution sagt ganz eindeutig: Die von der OSZE beschlossenen Maßnahmen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. (Abg. Jung: Das ist aber keine Beauftragung!) Brauche ich auch nicht! Nach dem neuen Gesetz brauche ich keine Beauftragung! Das ist es ja! (Abg. Jung: Im Rahmen!) Im Rahmen, jawohl! Herr Kollege Jung, was heißt "im Rahmen"? Sie wollten das hören: Wenn eine österreichische Teilnahme auf Beschlüsse einer


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite