Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 137

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2. Artikel 2 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes) wird wie folgt geändert:

In der Z 6 wird in § 94 Abs. 30 die Wendung „treten mit xx.xx 2011“ durch „treten mit 1. April 2012“ ersetzt.

*****

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich kann Ihnen mit ruhigem Gewissen emp­fehlen: Stimmen Sie diesem Gesetz heute zu! Es ist eine ausgewogene Lösung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Ing. Westenthaler: Selten so einen Schwachsinn gehört! Wie man so einen Unsinn verbreiten kann?!)

15.15


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, auch ausreichend unterstützt und steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Be­richt des Justizausschusses 1124 d.B. zur Regierungsvorlage (1075 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizei­gesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (1075 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozess­ordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichtes (1124 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 lautet im § 76a Abs. 2:

„(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 99 Abs. 5 Z 2 TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen techni­schen Einrichtung:

1.  Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeit­zone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teil­nehmern erfassen würde;

2.  die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmer­kennung;

3.  Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimm­ten Zeitpunkt zugewiesen war, und

4.  die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.

Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.“

b) In der Z 3 erhalten die bisherigen lit. a und b die Bezeichnung „b)“ und „c)“, folgende lit. a) wird eingefügt:

„a) Z 2 lautet:

„2.         „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung” die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG), die


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