Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 264

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Als kurzfristige Sofortmaßnahme fordern wir den Entfall für die im UVP-Gesetz festge­legten Mindestschwellen für die Erdöl- und Erdgasförderung. Damit würde jegliche Schiefergasexplorationsaktivität dem UVP-Gesetz unterliegen.

Das als Kurzfristmaßnahme, aber gesamt, glauben wir, wird genau dieser Weg auch zu einer sicheren Energieversorgung führen und einen wichtigen Beitrag zum Klima­schutz liefern. (Beifall bei den Grünen.)

21.10


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der von Frau Abgeordneter Dr. Lichtenecker einge­brachte Abänderungsantrag wurde in seinen Kernpunkten ausreichend erläutert und ist ob seines Umfangs gemäß § 53 Abs. 4 GOG bereits an die Abgeordneten verteilt wor­den. Er ist ausreichend unterstützt und steht sohin mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1387 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologi­schen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträg­lichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeord­nung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (1572 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1387 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden in der Fas­sung des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungs­vorlage (1572 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 § 2 entfällt der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung (1).

In Art 1 lautet § 3 wie folgt:

"Evaluierung

§ 3. Die Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2018 und danach im Abstand von je­weils fünf Jahren einen Bericht über die Evaluierung des Verbotes gemäß § 2 dem Nationalrat vorzulegen. Der Vorschlag für den Bericht ist vom Bundesminister für Wirt­schaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstellen."

In Art 1 lautet § 4 wie folgt:

"Strafbestimmung

§ 4. Wer dem Verbot gemäß § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.

In Art 1 lautet § 5 wie folgt:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite