Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 316

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könnten, sowie von nahen Angehörigen einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder anderen Angehörigen, die Zeugen der Tat wa­ren, nach Erfahrung der Opferschutzeinrichtungen zu eng gefasst war.

Dies aus dem Grund, weil es gerade auch Opfer anderer Taten gibt, die durch die Aus­wirkungen der Tat derart beeinträchtigt wurden, dass ihnen eine Beteiligung am Ver­fahren ohne Unterstützung nicht zugemutet werden kann. So können auch ohne mit unmittelbarer gegen das Opfer gerichtete Gewalt begangene Delikte zu schweren Traumatisierungen von Opfern führen. Beispielsweise fallen Opfer von Einbruchsdieb­stählen in Wohnstätten nicht unter den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 2 StPO. Op­fer derartiger Straftaten sind jedoch - selbst wenn es zu keiner Begegnung mit dem Tä­ter kommt - durch das Eindringen eines unbekannten fremden Täters in ihren ge­schützten Bereich häufig psychisch schwer beeinträchtigt.

Durch die Erweiterung der Prozessbegleitung soll daher Opfern eines Verbrechens, durch das deren privater Lebensbereich verletzt worden sein könnte, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StPO auf Antrag einer anerkannten Opferschutz­einrichtung durch das Gericht (auch und gerade im Ermittlungsverfahren) Prozessbe­gleitung gewährt werden.

Dabei ist glaubhaft zu machen, dass das Opfer durch die Tat solchen emotionalen Be­lastungen ausgesetzt wurde, die es an einer seinen Interessen entsprechenden Beteili­gung am Verfahren hindern.

Im ersten Satz des § 67 Abs. 7 StPO ist auf Grund der Erweiterung der – psychosozia­len und juristischen – Prozessbegleitung im Sinne des § 66 Abs. 3 StPO das Klammer­zitat um den neuen Abs. 3 des § 66 zu erweitern.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Frau Abgeordnete Franz gelangt nun mit 2 Mi­nuten gewünschter Redezeit zu Wort. – Bitte.

 


22.48.10

Abgeordnete Anna Franz (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Ministe­rinnen! Hohes Haus! Ja, durch die bisherige Praxis im Bereich des Gewaltschutzes ka­men Mängel und Defizite zutage, die durch die heutige Abstimmung dieses Zweiten Gewaltschutzpaketes ausgeräumt werden sollen. Im Wesentlichen wurde schon sehr viel gesagt. Es gibt einen besseren Schutz für Opfer und härtere Strafen für Sexualde­likte. Ich bin froh darüber, dass es nun diese lang geforderte Sexualstraftäterdatei gibt, zu der aber nicht jedermann Zutritt hat oder Zugriff hat. Es gibt Tätigkeits- und Berufs­verbote für Sexualstraftäter. Worüber ich besonders froh bin, ist, dass in Zukunft auch der wissentliche Zugriff auf Kinderpornoseiten strafbar sein soll.

Ich habe nun noch einen Antrag einzubringen, und zwar den Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zu diesem Bundesgesetz, dem Zweiten Gewaltschutzgesetz, in der Fassung des Ausschussbe­richtes 106 der Beilagen:

„1. In Artikel V wird Z 8a wie folgt geändert:

„§ 91 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsät­zen zu bestrafen.““

 


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