Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 211

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert wird (2359 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2414 d.B.).

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag (2359 d.B.) wird wie folgt geändert:

Z 31 lautet:

„31. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

(2) § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 außer Kraft.

(3) Artikel 18 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicher­heitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrts­gesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations­endeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwaltungsge­richts­barkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden, BGBl. I Nr. XXX/2013, entfällt.“

Begründung

Mit der vorliegenden Regierungsvorlage wird die derzeit im FTEG bestehende Zuständigkeit der Fernmeldebüros als erste Instanz auf das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BFTK) übergehen.

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht die Einrichtung von neuen Verwaltungsgerichten vor.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welches vom Nationalrat am 22.5.2013 be­schlossen wurde, wird in Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle mit 1. Jänner 2014 für das FTEG die Berufung von Bescheiden der ersten Instanz künftig an das Bundesverwaltungsgericht gehen (Artikel 18).

Da bei Beschlussfassung der Sammelnovelle noch die bisher geltende Rechtslage (Berufung von den Fernmeldebüros an den Bundesminister) bestand, wären nach der Sammelnovelle nach wie vor die Fernmeldebüros erste Instanz.

Die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht muss daher an die neue Zuständigkeit (Bescheide ergehen nur mehr ausschließlich durch das BFTK) angepasst werden.

Die vorliegende Regierungsvorlage sieht die dafür notwendigen Regelungen in § 13 Abs. 2 (bis 31.12.2013) und § 13 Abs. 3 (ab 1.1.2014) vor.

Artikel 18 der Sammelnovelle muss daher ersatzlos gestrichen werden, da es ansonsten zu schwierigen Auslegungsproblemen hinsichtlich der Zuständigkeit käme.

 


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