sich einerseits auf eine Veränderung in § 7 Abs. 5 bezieht, sodass hier für gewisse Bonitätsbeurteilungen im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes § 28 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 nicht gilt. Außerdem enthält dieser Abänderungsantrag eine Übergangsregelung für gewisse Formvorschriften bis 31. Oktober 2010. Zuletzt wurden damit gewisse Druckfehler, auch im Formular im Anhang, berücksichtigt. Ich ersuche den Präsidenten, für die Verteilung dieses Abänderungsantrages zu sorgen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
13.17
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und wurde in groben Zügen sowie auch im Wesenskern ausreichend erläutert. Ob seines Umfanges wird er gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz im Saal zur Verteilung gelangen.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (652 d.B.) zur Regierungsvorlage (650 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (650 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG) in der Fassung des Ausschussberichtes (652 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 wird im § 7 nach Abs. 4 nachstehender Abs. 5 eingefügt:
„(5) § 28 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr. 565/1999 in der jeweils geltenden Fassung, ist auf bei der Datenschutzkommission registrierte Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs.1 Z 2 oder Z 4 DSG 2000 beruht, nicht anzuwenden.“
2. In Art. 2 lautet § 29 samt Überschrift:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 11. Juni 2010 in Kraft.
(2) Es ist – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
(3) Die §§ 11, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15, 17, 22 und 24 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 11. Juni 2010 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010
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