nen nicht gefällt. Wir haben in vielen Gemeinden mit niedrigen Baugrundpreisen, also in Regionen, wo die Abwanderung ein Problem ist, verfallene, alte Häuser in den Ortskernen. Alte Häuser werden nicht gekauft, nicht mehr weggeräumt, es wird nicht mehr neu gebaut – weil sich viele schlichtweg die Kosten des Wegräumens nicht antun wollen (Abg. Mag. Brunner: Vielleicht liegt das an der verfehlten Bauordnungspolitik?!) und die Kosten der Deponierung der Restmengen beziehungsweise der ALSAG-Beiträge darauf ein zusätzliches Hindernis sind.
Wir können natürlich hier die grundsätzlichen Probleme der wirtschaftsschwachen Regionen nicht lösen, aber wenn wir den ALSAG-Beitrag nicht mehr einheben bei Gebäuden, die vor 1955 errichtet wurden, beziehungsweise für eben eine maximale Menge von 200 Tonnen – wenn alles andere, das verwertet werden konnte, auch verwertet wurde –, dann können wir zumindest ein Zeichen dafür setzen, dass wir dem unnötigen Baulandverbrauch in diesen Regionen einen Riegel vorschieben. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.) – Danke.
Es geht schlichtweg darum, vorhandenes, aufgeschlossenes Bauland in den Ortskernen wieder an Menschen zu bringen, die dort wohnen wollen, die bauen wollen, damit wir uns ersparen, neue Baulandwidmungen, neue Erde, neuen Boden für Siedlungen zu verbrauchen. Das ist ein wesentlicher Aspekt dieses Gesetzes.
Der zweite Punkt, nämlich jener der Sanierung einer Rechtsunsicherheit mit Hochofenschlacken, ist ein wichtiger Punkt, der speziell für einzelne Betriebe wichtig ist und die ordnungsgemäße Verwendung im Straßenbau auch dementsprechend rechtlich absichert.
Meine Damen und Herren! Das sind zwei einfache Punkte, wichtige Regelungen. Ich bitte um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP.)
19.56
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Josef Muchitsch Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 1384/A der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (1085 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Antrag 1384/A, in der Fassung 1085 der Beilagen XXIV. GP, wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz lautet wie folgt:
„Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:“
2. Z 4 lautet:
„4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 3 Abs. 1a und 3b und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2011 treten mit 1. April 2011 in Kraft.“
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