ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz u.a., Änderung (182/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel
  • Gewährleistung einer arbeitsmedizinischen Betreuung von Unternehmen trotz Mangel an Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmedizinern ohne Einschränkung der Qualität der Betreuung
Inhalt
  • Rechtliche Grundlage für arbeitsmedizinische Fachassistentinnen/Fachassistenten
  • Erleichterungen für arbeitsmedizinische Zentren, in Facharztausbildung für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie befindliche Ärztinnen/Ärzte aufzunehmen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Österreichweit ist ein zunehmender Mangel an Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen (AMED) zu beobachten, weshalb in manchen Arbeitsstätten eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Präventivdienstbetreuung nicht mehr ausreichend gewährleistet werden kann, zum Teil finden Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber keine AMED, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Präventivdienstbetreuung bestellen können.
Arbeitsmedizinische Präventionsarbeit in den Betrieben ist eine Verpflichtung aufgrund der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei der Arbeit. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) daher verpflichtet, AMED für die arbeitsmedizinische Betreuung ihrer Arbeitsstätten zu bestellen oder arbeitsmedizinische Zentren in Anspruch zu nehmen. Arbeitsstätten von Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können auch durch Präventionszentren der Unfallversicherungsträger arbeitsmedizinisch betreut werden. Auch diese Einrichtungen benötigen ausgebildete AMED, die weder derzeit noch in naher Zukunft in ausreichender Zahl verfügbar sein werden. Seit 1. Jänner 2002 besteht zwar die Möglichkeit, auch die Tätigkeit sonstiger Fachleute (v.a. der Arbeitspsychologie) bis zu 25 Prozent in die Gesamtpräventionszeit einzurechnen. Jedenfalls 35 Prozent der jährlichen Präventionszeit müssen aber durch AMED erbracht werden (40 Prozent sind der sicherheitstechnischen Betreuung vorbehalten).
Die neuerliche ASchG-Novelle soll nun die Rechtsgrundlage schaffen, AMED durch den Einsatz von arbeitsmedizinischen Fachassistentinnen/arbeitsmedizinischen Fachassistenten (arbeitsmedizinische Fachassistenz – AFA) zu unterstützen, ohne qualitative Beeinträchtigung der Betreuung. Die unter Leitung der AMED erbrachte AFA-Tätigkeit soll in die arbeitsmedizinische Präventionszeit einrechenbar sein. Korrespondierend erfolgen Anpassungen der Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen hinsichtlich der AFA-Einbeziehung sowie des Benachteiligungsverbotes und Kündigungsschutzes auch für AFA im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 09.02.2022

Themen

Übermittelt von

Mag. Dr. Martin Kocher

Bundesministerium für Arbeit

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