Alle Aufgaben und Befugnisse der bzw. des BPräs. sind im B-VG geregelt. Im Unterschied zu anderen Staatsorganen gibt es keine weiteren Regelungen, die die Amtsführung näher bestimmen. Neue Aufgaben können nur mit einem Bundesverfassungsgesetz geschaffen werden.
Die Grundregel für die Ausübung der Befugnisse ist der Art. 67 B-VG: Demzufolge kann die bzw. der BPräs. nur auf Vorschlag der Bundesregierung (BReg.) oder eines von ihr ermächtigten Regierungsmitglieds tätig werden. Nur, wenn es genau bestimmt ist, kann die bzw. der BPräs. allein handeln (z. B. Ernennung der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers (BK)).
Für einen Vorschlag der BReg. gilt, dass er gemäß Art. 69 Abs. 3 B-VG einstimmig beschlossen werden muss. Die bzw. der BPräs. hat den Vorschlag rechtlich zu prüfen, kann ihn jedoch nicht ändern. In der Rechtswissenschaft wird betont, dass die bzw. der BPräs. die Entscheidung, einem Vorschlag zu folgen, allein trifft und dafür politisch verantwortlich ist. Vor allem Pernthaler (1967) hat jedoch die Frage aufgeworfen, ob die bzw. der BPräs. nicht generell zur Loyalität gegenüber anderen Staatsorganen verpflichtet sei.
Aufmerksamkeit hat diese Frage 2018 erlangt: BPräs. Van der Bellen folgte dem Vorschlag, den CETA-Vertrag zu unterzeichnen, nicht sogleich. Wie in einem Gutachten von Ludwig Adamovich ausgeführt, wartete er ab, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Gutachten zur Vereinbarkeit von CETA und EU-Recht erstattet hatte.
Viele Aufgaben eines Staatsoberhaupts, z. B. Repräsentationsakte und Reden, sind nicht rechtlich geregelt. Das gilt auch für die Außenpolitik der bzw. des BPräs. Für die Zweite Republik ist eine zurückhaltende Amtsausübung typisch. Grund dafür ist zum einen die langjährige Sozialisation der Amtsinhaber in politischen Parteien bzw. im diplomatischen Dienst (Heinisch/ Konrath). Zum anderen kennt die Bundesverfassung kein Verfahren zur Konfliktregelung. Die bzw. der BPräs kann letztlich nur zu ultimativen Mitteln, wie der Entlassung der BReg., greifen.